Umstrittene aufsichtsbehördliche Regelungen für Bushido-Konzert
Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 37/2011
Es ist jetzt nicht so, dass ich mir freiwillig ein solches Konzert “antun” würde, aber der Fall ist eventrechtlich von einiger Bedeutung, da hier eine Stadt einem Konzernveranstalter Auflagen für die Durchführung eines Konzertes gemacht hat, die reichlich restriktiv waren und auch in das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher und das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Nach Auffassung der Stadt Koblenz reichte die Begleitung einer volljährigen Person zu diesem Konzert nicht aus, sondern es sollte Begleitungszwang für mindestens ein Elternteil bestehen (Personensorgeberechtigung). Unter 14 Jahren sollten eine Teilnahme generell ausgeschlossen sein. Das VG Koblenz hat diese Auflagen erheblich wie folgt gelockert:
“10- bis 13-Jährige dürfen das Bushido-Konzert in Koblenz am morgigen Samstag in Bgleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten besuchen, wenn der Erziehungsbeauftragte nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig betreut. Ferner darf die Stadt Koblenz der Konzertveranstalterin den Einlass 14- bis 16-Jähriger Jugendlicher, die in Begleitung von Erziehungsbeauftragten sind, nicht verbieten. Dies ergibt sich aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Koblenz.”
Demgegenüber waren die Vorgaben der Stadt Koblenz wesentlich restriktiver:
“Die Stadt Koblenz gab der Veranstalterin des Konzerts u. a. auf, minderjährigen Konzertteilnehmern zwischen 14 und 16 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) Einlass zu gewähren. Die Begleitung einer sonstigen volljährigen von den Erziehungsberechtigten beauftragten Person (Erziehungsbeauftragter) reiche nicht aus. Zudem verfügte die Stadt, dass Personen unter 14 Jahren kein Einlass zum Konzert gewährt werden dürfe. Hiergegen legte die Veranstalterin Widerspruch ein und beantragte im Rahmen von zwei Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.”
Begründung des VG Koblenz:
”Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Begehren im Wesentlichen statt.
Hinsichtlich der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen führte es aus, dass es für eine Differenzierung zwischen Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten keinen sachlichen Grund gebe. Die Befürchtung der Stadt, Jugendliche legten häufig gefälschte Bestätigungen ihrer Eltern vor, sei unbeachtlich. Ein etwaiges rechtswidri¬ges Verhalten Dritter könne nicht zu Lasten der Konzertveranstalterin gehen. Sofern Eltern mit dem Besuch des Konzerts durch ihr minderjähriges Kind einverstanden seien und eine geeignete Begleitperson (Erziehungsbeauftragten) auswählten, bestehe kein Anlass, aus Gründen des Jugendschutzes einzugreifen.
Das Verbot der Teilnahme von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren sei rechtswidrig. Es finde seine Grundlage nicht in den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Dieses Verbot wirke nicht nur zwischen der Veranstalterin und der Stadt. Es entfalte auch Wirkung auf das Erziehungsrecht der Eltern, die mit einem Besuch des Konzerts einverstanden seien. Ob die – zweifelsohne derbe – Gossensprache einiger Titel Bushidos für Kinder zwischen 10 und 14 Jahren aus erzieherischer Sicht hingenommen werden könne, möge zweifelhaft sein. Diese Einschätzung obliege aber zumindest innerhalb gewisser Grenzen den Eltern.
Ein staatliches Eingriffsrecht bestehe erst dann, wenn die Grenze zur Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes überschritten sei. Dies sei hier nicht der Fall, da bei realitätsnaher Betrachtung die Lieder von Bushido den Besuchern des Konzerts bekannt sein dürften. Von daher dürfte eine Gefährdungssituation der Kinder durch eine plötzliche Konfrontation mit den Texten des Künstlers ausgeschlossen sein. Ungeachtet dessen bedürfe es auch bei der Gruppe der 10- bis 13-Jährigen der Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines erwachsenen Erziehungsbeauftragten, wobei dieser nicht mehr als drei Kinder dieser Altersgruppe gleichzeitig betreuen dürfe.
Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 7. September 2011, 5 L 829/11.KO, und vom 9. September 2011, 5 L 847/11.KO)”











