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Hafttet der Betreiber eines Reiseportals für negative Bewertungen im Reisebuchungsportal?

LG Hamburg, AZ: 327 O 607/10 - Urt. v.05.09.2011

Es ist schwierig vor Veröffentlichung einer Urteilsbegründung etwas fundiertes zu einer Entscheidung zu sagen. Die Pressemitteilung ist juristisch betrachtet nicht sehr aussagekräftig. Sicher ist, dass das LG Hamburg der Auffassung ist, dass ein Reiseportalbetreiber für vermeintlich oder tatsächlich unzutreffende Kommentare von Nutzern in einer Kommentarfunktion einzustehen hat und ihn eine proaktive Prüfungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit trifft. Es bleibt offen, wie das LG Hamburg hier schon die Mitstörerhaftung begründet hat, denn derartige Prüfpflichten sind für Betreiber eines solchen Portals nach meiner Auffassung schon unzumutbar und mit der einschlägigen BGH -Rechtsprechung nur schwer vereinbar. Die Konsequenz wäre die Schließung solcher Portale, die das Online -Marketing im Tourismusbereich ohne Not schwer treffen würde. Es ist weiter nicht ersichtlich, ob das LG Hamburg den Schwerpunkt bei einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung oder bei der Schmähkritik setzt, wobei im letzteren Falle das Grundrecht der Meinungsfreiheit in einer Interessenabwägung entsprechend zu gewichten wäre. Um das wirklich nachvollziehen zu können, bedarf es allerdings genauerer Kenntnis der Beweiswürdigung des Gerichts, dass die Beweislast beim Portalbetreiber gesehen hat, der sicher nicht über die Kenntnisse der jeweiligen Nutzer verfügt und diese wahrscheinlich auch nicht als Zeugen gewinnen konnte. Das Kernproblem solcher Fälle ist aber die Prüfung der Zumutbarkeit bei der Mitstörereigenschaft, da der eigentliche  Störer der Verfasser des Kommentars ist. Im Grunde “feiert” hier die lange Diskussion um die Haftung von Forenbetreibern für die Kommentarfunktionen im Web 2.0 fröhliche Urstände.

Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Das hat am 1. September das Landgericht Hamburg entschieden.

Es stritten die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Online-Reiseportals miteinander. Die Klägerin wollte erreichen, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das Hotel der Klägerin zu verbreiten.

Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.

Die Klägerin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.

Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 327 O 607/10. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.

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September 5th, 2011 Posted by admin | E-Commerce, Touristik | no comments

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