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Immer wieder neu: Streit um Zulassung zu einem Jahrmarkt

Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemitteilung Nr. 26/2011

Die Zulassung zu öffentlichen Veranstaltungen ist ein Standardthema des Kommunal - und Eventrechts, zu dem immer wieder neue Entscheidungen ergehen:

 

Das VG Koblenz ist hier der Auffassung, dass es ausnahmsweise nicht zu beanstanden ist, wenn eine Kommune bei der Durchführung eines Jubiläumsjahrmarktes zuvor jahrelang zugelassene Schaustellerbetriebe nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ erneut auswählt, weil diese Betriebe einen besonderen Bezug zu dem Jahrmarkt haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

 

Die Klägerin, ein Unternehmen der Schaustellerbranche, betreibt einen Autoskooter. Seit Jahren bewirbt sie sich erfolglos um eine Zulassung zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt. Ihren diesbezüglichen Antrag für den Jubiläumsjahrmarkt  2010 lehnte die Stadt ab, ließ aber drei andere Fahrgeschäfte zu, die bereits jahrelang auf dem Markt vertreten waren. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und nach Durchführung des Jahrmarkts 2010 beantragte das Unternehmen beim Verwaltungsgericht Koblenz die Feststellung, dass die Entscheidung der Stadt rechtswidrig war.

 

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ablehnung des Zulassungsantrags für den Jahrmarkt 2010, so das Gericht, sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der begrenzten Platzkapazität und des Vorliegens von insgesamt 10 Bewerbungen von Autoskooterbetrieben habe die Stadt die Möglichkeit gehabt, die Zahl derartiger Fahrgeschäfte auf drei zu begrenzen. Zwar müssten Neubewerber auch nach den eigenen Auswahlkriterien der Stadt eine Zulassungschance haben. Jedoch habe die Stadt der Klägerin die Zulassung für 2010 in zulässiger Weise unter Hinweis auf das in diesem Jahr stattgefundene 200-jährige Jubiläum des Bad Kreuznacher Jahrmarktes versagt. Unter diesem besonderen Blickwinkel sei es vom Auswahlermessen der Stadt gedeckt gewesen, erneut die Betriebe zuzulassen, deren Autoskooter einen besonderen Bezug zur Tradition des Jahrmarkts hätten.

 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

 

VG Koblenz, Urteil vom 18. April 2011, 3 K 755/10.KO

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Juni 30th, 2011 Posted by admin | Eventrecht, Verwaltungsrecht | no comments

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