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BGH untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 044/2011 vom 18.03.2011

 

Die Gestaltung von Werbeanzeigen ist wettbewerbsrechtlich ein riskantes Unterfangen,weil nahezu überall “Fallen” lauern und wohlnirgendwo auf der Welt mehr wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden als in Deutschland. Sich vorher beraten zu lassen, ist insoweit im Regelfallpreiswerter. Für die rechtliche Bewertung von Werbeanzeigen und Werbespot kommt es maßgeblich auf eine Analyse der Rechtsprechung an, die sehr ins Detail geht und schwer zu übersehen ist. Besonders vergleichende Werbung kann sehr riskant sein, wenn man die Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet. In einem nunmehr entschiedenen Fall hat der BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur noch dann zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise wirbt, muß nunmehr -unter Bestätigung der beiden Vorinstanzen - deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Aufgrund dieser Entscheidung ist die Werbepraxis in diesem Berich erneut anzupassen, soweit dazu noch Bedarf besteht.

 

 

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

 

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion “Original Kanchipur” mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

 

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

 

Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur

 

LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07

 

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08

 

Karlsruhe, den 18. März 2011

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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März 18th, 2011 Posted by admin | Wettbewerbsrecht | no comments

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