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Gaststätte darf alkoholische Getränke an Jugendliche nicht zu reduzierten Preisen verkaufen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 11/2011

Das öffentliche Recht ermöglicht im Bereich der Gastronomie durchaus Angebots- und Preiskontrollen, etwa unter dem Aspekt des Jugendschutzes. “Viel Alkohol für wenig Geld” in Form einer “Flatrate” für 10 Euro wurde in diesem Fall einer strengen Preiskontrolle unterworfen, da sich das Angebot jedenfalls auch maßgeblich an Jugendliche richtete. Der Gastronomie sollte es eigentlich möglich sein, einfallsreichere Konzepte anzubieten als Gäste zu animieren, sich “sinnlos zu betrinken”.

 

Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

 

Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine “10 für 10″ Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 € anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1 Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1 € anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

 

Die „1 Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die “10 für 10″-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühen“ in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.

 


Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG

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Februar 21st, 2011 Posted by admin | Verwaltungsrecht | no comments

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