BGH: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 024/2011 vom 08.02.2011
Quotale Haftung sind nicht nur für die Rechtsberater ein Dilemma, weil es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Der BGH führt daher folgerichtig aus: “Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind.” Aus der Pressemitteilung ist aber nicht ersichtlich, welches Haftungskonzept dem BGH vor dem Hintergrund der §§ 242, 138 BGB vorschwebt. Der “Ruf an den Gesetzgeber” verpufft in solchen Fällen ohnehin, da nicht eine Lösung für alle Fallgestaltungen denkbar ist. Richterrecht ist hier viel flexibler. In der Praxis werden in Kürze Anrechnungsklausel das Übergewicht erhalten, da der BGH eine Anrechung ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ablehnt. Dann aber stellt sich das Problem der gesellschaftsrechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 138 BGB verschärft.
—
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
In den beiden heute entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.
Urteile vom 8. Februar 2011 – II ZR 243/09 und II ZR 263/09
II ZR 243/09
LG Frankfurt a.M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006
OLG Frankfurt a.M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009
II ZR 263/09
LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007
KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008
Karlsruhe, den 8. Februar 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs











