Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden
Verwaltungsgericht Mainz - Pressemitteilung 2/2011
Immer öfter erwirken die Finanzbehörden bei Steuerschulden und nicht abgegebenen Steuererklärungen eine Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, die meist die wirtschaftliche Existenzvernichtung zur Folge hat, ohne dass der Fiskus davon wirklich wirtschaftliche Vorteile hat. Dies hilft weder dem Steuerstaat noch dem Steuerschuldner, so dass die Frage aufzuwerfen ist, welche Lösungsmodelle für solche Fälle Eingang in das Gesetz finden sollten, zumal entsprechende Anträge oder Schreiben an das Finanzamt oftmals nicht zutreffend bearbeitet werden. Das VG Mainz liegt mit seiner Entscheidung völlig auf der Linie der herrschenden Auffassung, dies sollten sich alle potentiell Betroffenen vor Augen halten.
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Mainz - Gastwirt verliert Konzession wegen Steuerschulden
Zu Recht hat die Stadt Mainz die einem Gastwirt (Antragsteller) erteilte Gaststättenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen, weil der Mann seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt hat. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
Der Antragsteller betreibt einen Imbiss in der Innenstadt von Mainz. Mit Hinweis darauf, dass er seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme, regte das Finanzamt bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Der Antragsteller schulde einen fünfstelligen Steuerbetrag, teilte das Finanzamt mit; es fehlten sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen des Antragstellers.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief daraufhin die Antragsgegnerin die Gaststättenerlaubnis des Antragstellers.
Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Er machte geltend, dass er fehlende Steuererklärungen zwischenzeitlich erstellt habe. Er gehe danach von einer weitaus geringeren Steuerschuld aus. Außerdem werde er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Rückstand vermindern.
Die Richter der 6. Kammer haben seinen Antrag abgelehnt. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei rechtens. Der Antragsteller habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen sei. Außerdem habe er sich hierdurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens komme es nicht an. Die zwischenzeitliche Erstellung der Steuererklärungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da er ein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht präsentiert habe.
6 L 18/11.MZ, Beschluss vom 26.01.2011











