Kultur- und Tourismusförderabgabe muss von Trierer Beherbergungsbetrieben ab 1. Januar 2011 gezahlt werden - OVG lehnt einstweilige Anordnung ab
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 63/2010
Kultur- und Tourismusförderabgabe muss von Trierer Beherbergungsbetrieben ab 1. Januar 2011 gezahlt werden - OVG lehnt einstweilige Anordnung ab -
Soweit ich das absehen kann, handelt es sich bei dieser Entscheidung um die erste veröffentlichte Entscheidung um die Kultur -und Tourismusförderungsabgabe, die derzeit in ganz Europa in Mode sind, wobei dieses Modell meines Erachtens - je nach Ausgestaltung - nicht völlig abzulehnen ist. Für manche Städte und die Erhaltung ihrer Kulturenkmäler zahle ich gerne einen Euro pro Übernachtung…
Pressemitteilung:
Die Stadt Trier darf ab 1. Januar 2011 die sog. Kultur- und Tourismusförderabgabe von den Betreibern der in der Stadt ansässigen Beherbergungsbetriebe erheben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz im gerichtlichen Eilverfahren.
Aufgrund einer vom Stadtrat beschlossenen Satzung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, erhebt die Stadt Trier für entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Pensionen und sonstigen Beherbergungsbetrieben von dem jeweiligen Betreiber eine Kultur- und Tourismusförderabgabe. Sie beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast 1,00 € pro Übernachtung. Gegen die Satzung hat eine Trierer Hotelbetreiberin einen Normenkontrollantrag gestellt sowie zusätzlich beantragt, durch eine einstweilige Anordnung den Vollzug der Satzung vorläufig auszusetzen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg, weil die Zahlung der Kultur- und Tourismusabgabe für die Antragstellerin nicht mit solchen Nachteilen verbunden sei, die es rechtfertigten, die Satzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Es sei nicht erkennbar, dass die Erfassung der volljährigen Gäste, z. B. durch eine Auswertung der nach dem Melderecht auszufüllenden Meldescheine, mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei. Angesichts der vergleichsweise geringen Abgabenhöhe könne des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, die Abwälzung der Abgabe auf die Gäste werde die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin gegenüber Beherbergungsbetrieben außerhalb des Stadtgebiets oder allgemein ihre wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen. Auch sonstige schwere Nachteile drohten der Antragstellerin nicht dadurch, dass sie ohne die beantragte einstweilige Anordnung zunächst zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sei. Sollte sich im Normenkontrollverfahren die Rechtswidrigkeit der Abgabe und damit die Unwirksamkeit der Satzung herausstellen, müssten nämlich die von der Antragstellerin gezahlten Beträge erstattet werden.
Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11409/10.OVG











