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Erdgasfernleitung “Opal” darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden

Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 23.07.2010

Die Pressemitteilung von Ende Juli 2010 ist deshalb weiter interessant, weil immer mehr Informationen über Schäden während der Erstellung von OPAL durchdringen:

Die insgesamt etwa 480 km lange “Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung” OPAL darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden. Das hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in zwei Beschlüssen vom 14. Juli 2010 und vom 23. Juli 2010 entschieden. Allerdings hat das Gericht für Sprengungen Mindestabstände angeordnet.

Die Erdgasleitung soll die in Greifswald anlandende Ostseepipeline (”Nord Stream”) mit bereits bestehenden Erdgasfernleitungen verbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland sowie in anderen Staaten der Europäischen Union beitragen. Die Eilverfahren, für die das Sächsische Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, betreffen den 45 km langen Trassenabschnitt im Bezirk Chemnitz von Großenhain bis Olbernhau.
Das Oberverwaltungsgericht hat den von einer Gemeinde gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Weiterbau abgelehnt (Beschl. v. 14. Juli 2010 – 4 B 460/09 –). Auch der Antrag zweier Eigentümer von Grundstücken, auf denen Windenergieanlagen betrieben werden, blieb weitgehend erfolglos. Es wurde zwar festgelegt, dass weiterhin Mindestabstände für Sprengungen einzuhalten sind; der Bau der Gastrasse kann aber – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und auf Risiko des Vorhabenträgers – weitergehen (Beschl. v. 23. Juli 2010 – 4 B 444/09 –). Die Mindestabstände für Sprengungen (300 m) hatte das Gericht bereits in Zwischenentscheidungen Ende 2009 verfügt.

Die Gemeinde sowie die Eigentümer hatten vor allem geltend gemacht, die Trassenführung der Leitung sei fehlerhaft. Durch Sprengungen könne es zu Schäden an bereits vorhandenen Windkraftanlagen kommen. Der vorgesehene Sicherheitsabstand der in geringer Tiefe unterirdisch verlegten Erdgastrasse zu den Windkraftanlagen sei
mit 20 m völlig unzureichend; ein Abstand von mindestens 200 m sei erforderlich. Windenergieanlagen könnten umkippen und Teile verlieren, die den Boden durchschlagen. Es könne zu Gasexplosionen kommen. Das Interesse an der Windenergienutzung und die Ausweisung eines entsprechenden Vorranggebiets im Regionalplan seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Zur langfristigen Sicherung des Windparks in der Gemeinde bedürfe es eines sog. “Repowerings” (Ersatz von älteren Windenergieanlagen früherer Generationen durch neue, leistungsstärkere Anlagen). Dies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zu den nötigen Abständen der Trasse zu den Windenergieanlagen hatten die Beteiligten sich widersprechende Sachverständigenstellungnahmen vorgelegt.

Der Antrag der Gemeinde blieb ohne Erfolg, weil die Gemeinde nur ihre gemeindlichen Rechte rügen kann, wie die Planungshoheit, die Finanzhoheit oder Nutzungsrechte an eigenen Grundstücken. Derartige Rechte sind jedoch nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010, zu dem eine Begründung vorliegt, voraussichtlich nicht verletzt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass durch die Mindestabstände für Sprengungen hinreichend sichergestellt sei, dass es während der Bauphase der Leitung nicht zu Schädigungen an den Windkraftanlagen komme. Ob es während der Betriebsphase zu Gefahren für Leib oder Leben kommen könne, müsse in den Klageverfahren der Grundstückseigentümer, die sich auf ihr Eigentum berufen könnten, näher untersucht werden. Wegen der vorgelegten kontroversen gutachterlichen Stellungnahmen zu den erforderlichen Mindestabständen sei voraussichtlich eine Beweiserhebung notwendig. Allerdings sei der von den Grundstückseigentümern für erforderlich gehaltene Abstand auch zu bereits langjährig bestehenden Gasleitungen nicht gewahrt.
Beide Beschlüsse sind unanfechtbar.

In einem weiteren Verfahren, das einen anderen Trassenabschnitt in Sachsen betrifft, hat der Senat die Beteiligten auf einen Abwägungsfehler hingewiesen. Daraufhin erfolgte eine Planergänzung, die noch der näheren Prüfung durch den Senat bedarf.

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September 29th, 2010 Posted by admin | Verwaltungsrecht | no comments

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