duessellegal

legal news from duesseldorf

Herausgabeanspruch bei treuhänderisch gehaltener Domain

BGH 25.3.2010, AZ: I ZR 197/08

Leitsatz:

 

Bei einer treuhänderischen Registrierung eines Domainnamens folgt der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB und richtet sich auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.

 

Es gibt immer mal wieder Gerichtsverfahren, über die man sich wundert. Im vorliegenden Fall hatten sich 2005 54 Braunkohlegegner in Lübtheen zu einer Bürgerinitiative zusammengeschlossen, die das Motto “Braunkohle-Nein” wählten. Nach der Gründung wurden neun Personen beauftragt die Bürgerinitiative zu organisieren, auch der Beklagte. Im Rahmen dieses Organisationsprozesses trafen sich Mitte April 2005 diese Personen, um das weitere Vorgehen festzulegen. In diesem Zusammenhang bot der Beklagte als Inhaber eines Computergeschäfts an, eine Internet-Homepage für die Bürgerinitiative auf seine Kosten zu erstellen. Dies geschah, nachdem er den Domainnamen “braunkohle-nein.de” auf seinen Namen bei der DENIC eG registrieren ließ. Zunächst wurden dort Informationen über die Bürgerinitiative veröffentlicht, später nur über den Kläger, nachdem zwischen diesem und der Bürgerinitiative zum Streit kam. Die Bürgerinitiative - aus der später ein eingetragener Verein hervorging - nutzte den Domain - Namen auch auf Flugblättern im Impressum. Der Beklagte schied im Mai 2006 aus dem Verein aus, weigerte sich aber die Domain nach seinem Ausscheiden zu übertragen, so dass es zu einer Klage kam, in deren Rahmen die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC zu erklären, dass er die Internet-Domain “braunkohle-nein” freigibt. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg, was nicht sonderlich verwunderlich sein dürfte.

 

Der BGH sieht die Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch in § 667 BGB und wendet damit Auftragsrecht an. Es dürfte angesichts des Domain - Namens auf der Hand liegen, dass der Beklagte die Domain nicht für eigene Zwecke, sondern für die Bürgerinitiative hat registrieren lassen. Somit steht dem dem klagenden Verein auch ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens zu. Der Anspruch des Treugebers aus § 667 BGB richtet auf Herausgabe des Erlangten. Dies hat bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens zur Folge, dass die Domain zu übertragen ist, was üblicherweise durch Annahme eines KK - Antrages geschieht. Da es hier nicht um Marken- und Namensrecht ging, kommt es auf den Unterschied zwischen Freigabeanspruch und Übertragungsanspruch nicht an, da die Anspruchsgrundlage im Schuldrecht und hier sehr wohl ein Übertragungsanspruch bestehen, was auch durch eine Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung geschehen kann. Dies verhindert auch eine Registrierung Dritter nach Freigabe, auch im Zusammenhang mit einem Dispute - Eintrag. Der Freigabeanspruch ist in dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB als “Minus” bereits enthalten. Gegenüber einem Freigabeanspruch begleitet durch einen rangwahrenden Dispute - Eintrag ist die unmittelbare Übertragung indessen der sichere Weg.

Volltext

Teile und genieße Diese Icons verzweigen auf soziale Netzwerke bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • del.icio.us
  • Netvouz
  • DZone
  • ThisNext
  • MisterWong
  • Wists
  • blogmarks
  • Internetmedia
  • Netscape
  • Technorati
  • YahooMyWeb

September 9th, 2010 Posted by admin | Domainrecht | no comments

Keine Kommentare

Noch keine Kommentare.

Leider ist die Kommentarfunktion zur Zeit deaktiviert.