Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010: Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemitteilung Nr. 29/2010
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern, die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten, ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen Kinder-Autoskooter (Pressemitteilung Nr. 24/2010) sind damit auch die übrigen Eilanträge von Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L 660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO, 3 L 877/10.KO)











