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VG Köln: Kein einstweiliger Rechtsschutz eines Kabelnetzbetreibers gegen geplante Frequenzversteigerung

VG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 21 L 1851/09

Die Verteilungskämpfe um die knappen Frequenzen sind in vollem Gange. Das VG Köln hat kürzlich einen Eilantrag der Firma Kabel Baden-Württemberg GmbH Co. KG abgelehnt. Diese wollte erreichen, dass die für April 2010 geplante Versteigerung von Frequenzen für den Mobilfunk im Bereich von 800 MHz vorerst ausgesetzt werden sollte und ist damit gescheitert, da der Beschluss unanfechtbar ist.

Nach Auffassung des VG Köln rechtfertigen die befürchteten Störungen nicht die Aussetzung des Vergabeverfahrens für die Frequenzen, dessen Details durchaus umstritten sind. Jedenfalls ist das Gericht der Auffassung, dass die vorgesehenen Frequenznutzungen mit den Kabelnutzungen der Antragstellerin nicht als von vornherein unverträglich anzusehen sind, so dass auftretende Störungen auch noch mit späteren Maßnahmen begegnet werden kann.
(modifizierte Pressemitteilung des Gerichts)

 

Eilantrag eines Kabelnetzbetreibers gegen geplante Frequenzversteigerung abgelehnt

 

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss einen Eilantrag der Firma Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG abgelehnt, mit dem die für den April 2010 geplante Versteigerung von Frequenzen für den Mobilfunk im Bereich von 800 MHz vorerst ausgesetzt werden sollte. Über Eilanträge anderer Unternehmen ist bisher nicht entschieden worden.

 

Die Antragstellerin betreibt in Baden Württemberg ein Kabelnetz, über das sie Free- und Pay-TV-Angebote sowie Internet-Zugänge anbietet. Ausgehend von verschiedenen technischen Studien befürchtet sie, dass die zu-künftige Nutzung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz zu Störungen in ihrem Kabelnetz, insbesondere bei den daran angeschlossen Kabelmodems, Receivern und Set-Top Boxen führt. Sie hält die Vergabe der Frequenzen deswegen für rechtswidrig, solange nicht sichergestellt ist, dass solche Störungen nicht eintreten werden. Aus diesem Grunde hat sie gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, diese Frequenzen für den Mobilfunk zu vergeben, Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den zeitgleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Ziel der Verhinderung der Versteigerung zum vorgesehenen Termin anzuordnen hat das Gericht nun abgelehnt.

 

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die befürchteten Störungen rechtfertigten nicht die Aussetzung des Vergabeverfahrens für die Frequenzen. Sie führten nicht dazu, dass die vorgesehenen Frequenznutzungen mit den Kabelnutzungen der Antragstellerin als von vornherein unverträglich anzusehen seien. Falls erforderlich, könne auftretenden Störungen deswegen auch noch mit späteren Maßnahmen begegnet werden.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Beim Verwaltungsgericht Köln sind fünf weitere Klagen von Kabelnetzbetreibern und Rundfunkveranstaltern gegen die Frequenzversteigerung anhängig, die auf befürchtete technische Störungen durch die bevorstehende Mobilfunknutzung der Frequenzen im 800-MHz-Band gestützt sind. Wann diese Klagen entschieden werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Sechs weitere Klagen von Unternehmen, die sich an der Versteigerung beteiligen wollen, diese aber gleichwohl vollständig oder jedenfalls wegen einzelner Versteigerungsbedingungen für rechtswidrig halten, hat das Gericht für den 17. März 2010 zur mündlichen Verhandlung terminiert. Auch diese Unternehmen haben Eilanträge gestellt, über die noch nicht entschieden worden ist.

 

Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 21 L 1851/09

 

PM vom 08.03.2010

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März 14th, 2010 Posted by admin | Telekommunikation | no comments

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