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Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times

BGH, Urt. v. 02.03.2010, AZ: VI ZR 23/09

Die Entscheidung ist sehr weitgehend, letztlich zu weitgehend. Nach Auffassung des BGH sind die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international dann zuständig, wenn der betreffende Artikel wenigstens deutliche Bezüge zu deutschen Rechtsordnung aufweisen sollte. Ob dies bei einer US - amerikanischen Publikation überhaupt der Fall sein kann, ist schon fraglich. Jedenfalls dürfte die Erwähnung deutscher Sachverhalte allein nicht hinreichend sein. Allerdings bejahen US -amerikanische Gerichte ihre Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten öfters ebenso rasch. Gemäß § 32 ZPO richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit im Bereich der unerlaubten Handlungen nach dem Begehungs- oder Erfolgsort der deliktischen Handlung. Nach Auffassung des BGH liegt der Erfolgsort der seitens des Klägers behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland, da dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht, weil der betreffende Artikel in der NYT einen deutlichen Inlandsbezug aufweisen soll, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. Ich lese zwar die NYT regelmäßig, sehe aber insoweit nicht schon ohne weiteres eine dt. Deliktsort bei Behandlung dt. Sachverhalte. Auf einem anderen Blatt steht, ob eine dt. Entscheidung die NYT nachhaltig beeindrucken wird, weil sich erhebliche Vollstreckungsprobleme ergeben können.

 

 

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times

 

Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

 

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung “The New York Times” sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im “Online-Archiv” zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der “New York Times” handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als “country of residence” aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

 

Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09

 

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008, Az.: 12 O 393/02

 

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2008, Az.: I-15 U 17/08

 

PM vom 02.03.2010

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März 6th, 2010 Posted by admin | Medienrecht | no comments

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