duessellegal

legal news from duesseldorf

Zur Kostentragungspflicht aufgrund nicht nachgewiesener Bevollmächtigung aus § 89 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss v. 14.05.2009, AZ: 14 W 286/09

Wenn der für die klagende Prozesspartei handelnde Rechtsanwalt seine Vollmacht nicht nach innerhalb einer richterlich gesetzten Frist auf Rüge hin nachweist, sind ihm die Kosten der unzulässigen Klage aufzuerlegen. Tritt er für eine ausländische Partei auf, muss er die Vollmacht lückenlos durch in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente nachweisen.

 

Leitsatz”>

 

1. Weist der für die klagende Prozesspartei handelnde Rechtsanwalt seine Vollmacht nicht nach, sind ihm die Kosten der unzulässigen Klage aufzuerlegen.

 

2. Tritt er für eine ausländische Partei auf, muss er die Vollmacht lückenlos durch in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente nachweisen.

 

3. Zum Umfang der Kostenlast im Fall einer vollmachtlosen Vertretung.

 

 

14 W 286/09
3 HK.O 99/07 LG Koblenz
14.05.2009

 

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

 

 

 

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den zu ihren Lasten ergangenen Kostenbeschluss im Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.

 

Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 1 308,80 €.

 

 

 

Entscheidungsgruende

 

Gründe:

 

Das fristgemäß eingelegte, in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich aus § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO :

 

Die Beschwerdeführer waren unter dem 7. Februar 2008 aufgefordert worden, ihre anwaltliche Bevollmächtigung durch die Klägerin bis zu dem auf den 12. Februar 2008 bestimmten Termin nachzuweisen, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin in den Schriftsätzen vom 4. September 2007 und vom 27. November 2007 in mehrfacher Hinsicht in Abrede gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt lagen eine privatschriftliche, durch Maurizio A. erteilte Prozessvollmacht und Abschriften von Dokumenten vor, die dessen Vertretungsberechtigung für die Klägerin aufzeigen sollten. Da die Dokumente in italienischer Sprache gehalten waren, waren sie für das Landgericht wenig aussagekräftig.

 

Im Anschluss an die Verfügung vom 7. Februar 2008 brachten die Beschwerdeführer, veranlasst durch eine ergänzende Anforderung vom 2. April 2008, lediglich noch eine öffentliche Beglaubigung der Vollmachtserteilung durch Maurizio A. bei. Dessen bis zuletzt bestrittene Befugnis, für die Klägerin zu handeln, war für das Landgericht weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar, weil die einschlägigen Schriftstücke nach wie vor nicht in deutscher Sprache vorlagen. Auch die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebene Bonitätsauskunft, auf die die Beschwerdeschrift abhebt, war in italienischer Sprache verfasst.

 

Vor diesem Hintergrund fehlte es bis zum Erlass des abschließenden Urteils des Landgerichts vom 7. April 2009 am Nachweis der Prozessvollmacht der Beschwerdeführer. Dieser Nachweis hätte stufenweise bis hin zur Klägerin selbst ( BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, nachdem das unter dem 11. Februar 2009 gerichtlich angemahnt worden war. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke brauchten nicht beachtet zu werden (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4).

 

Ob das Landgericht den Beschwerdeführern hinlänglich Gelegenheit gegeben hat, ihren Rechtsstandpunkt im Vorfeld der Kostenentscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO darzulegen, ist ohne Gewicht. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist jedenfalls jetzt geheilt, weil die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte.

 

 

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Umfang der angefochtenen Kostenlast. Diese wird durch die Kosten bestimmt, die im Zusammenhang damit anfielen, dass die Beschwerdeführer vorübergehend zur Prozessvertretung der Klägerin zugelassen waren (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 89 Rdnr. 9 f). Die Zulassung ist mit der auf ihren Legitimationsnachweis abzielenden gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2008 stillschweigend vorläufig vorgenommen ( BGH NJW 1994, 2298) und am 17. März 2009 nach Terminsbeginn ausdrücklich widerrufen worden. Damit kann die anwaltliche Verfahrensgebühr (gemäß Nr. 3100 RVG-VV) aus einem Streitwert von 21 112,87 €, die die Beschwerdegegnerin bereits vorher traf, keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt für die Pauschale der Nr. 7002 RVG-VV. Anzusetzen sind lediglich die Differenz zu einer Verfahrensgebühr (gemäß Nr. 3100 RVG-VV) aus dem späteren Streitwert von 33 863,44 € (239,20 € = 1 079 € abzüglich 839,80 €), die Gebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV, die im Hinblick auf die Termine vom 13. Februar 2008 und vom 17. März 2009 aus einem Wert von 21 112,87 € erfiel (vgl. dazu BGH JurBüro 2006, 639 f) und eine im Termin vom 17. März 2009 zusätzlich aus einem Wert von 12 751,57 € (= 33 863,44 € abzüglich 21 112,87 €) erwachsene Gebühr nach Nr. 3105 RVG-VV, wobei die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist (mithin  996 € anstelle von 775,20 € zuzüglich  263 €) sowie die Gebühren gemäß Nr. 7003, 7005 RVG-VV, die mit Blick auf die beiden Termine vom 13. Februar 2008 und vom 17. März 2009 mit 73,60 € bemessen werden. Das sind in der Summe 1 308,80 €.

Teile und genieße Diese Icons verzweigen auf soziale Netzwerke bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • del.icio.us
  • Netvouz
  • DZone
  • ThisNext
  • MisterWong
  • Wists
  • blogmarks
  • Internetmedia
  • Netscape
  • Technorati
  • YahooMyWeb

Januar 25th, 2010 Posted by admin | Zivilrecht/Zivilprozessrecht | no comments

Keine Kommentare

Noch keine Kommentare.

Leider ist die Kommentarfunktion zur Zeit deaktiviert.