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Erneut: Beim unerlaubten Musikdownload haftet die Anschlussinhaberin für Ehemann und Kinder

OLG Köln, Urt. v, 23.12.2009, AZ. 6 U 101/09 - Pressemitteilung

Aus einem Streitwert von 200.000 Euro ist eine Frau aus Oberbayern als Anschlussinhaberin seitens des OLG Köln verurteilt worden 2.380 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an vier deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Diesem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass im August 2005 von Internetanschluss der Beklagten 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden waren. Bei einem Streitwert für die Unterlassung bedeutet dies, dass pro Song umgerechnet ca. 208 Euro für die Unterlassung angesetzt worden. Es bleibt zu wünschen, dass sich der Senat in der Begründung zu diesem Ansatz konkret geäußert hat, da dies den Kaufpreis um ein vielfaches übersteigt, so dass der “Abschreckungseffekt” hoch bewertet worden ist. Das OLG Köln konnte allerdings offen lassen, inwieweit die Inhaberin eines Internetanschlusses ihre Familienangehörigen überwachen muss, da hierzu nichts vorgetragen wurde. Dies setzt aber innerfamiliäre Überwachungspflichten überhaupt voraus. Auch hat sie nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen sind, die einen Download hätten verhindern können. Damit befürwortet auch das OLG Köln letztlich eine pauschale Haftung des Anschlussinhabers, ohne die Haftungsbegrenzungen des TMG in Betracht zu ziehen. Angesichts der Sachlage und der Debatte um die mit diesen Abmahnungen möglicherweise einhergehenden Geschäftsmodellen ist es kaum nachvollziehbar, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wäre in dieser Sache aus grundsätzlichen Erwägungen zu befürworten.

Volltext des Urteils online:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html

 

 

PM des OLG Köln:

 

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

 

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP?Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

 

Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

 

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09

 

PM vom 07.01.2010

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Januar 14th, 2010 Posted by admin | Urheberrecht, Medienrecht | no comments

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