Eine einmalige falsche Tatsachenbehauptung rechtfertigt es bei zwischenzeitlicher Einsicht nicht, die Aussage als gegenwärtig noch bestehend zu unterstellen
LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, AZ: 27 O 498/09
Im Äußerungsrecht stellt sich oft die Frage, wie lange für eine einmalige falsche Tatsachenbehauptung eine Wiederholungsgefahr als noch bestehend vorausgesetzt werden kann. Das LG Berlin hat die vernünftige Position bezogen, dass eine einmalige unrichtige Tatsachenbehauptung in einer Fernsehsendung nicht dazu führt, dass in späteren Zeitungsartikeln diese Behauptungen als noch gegenwärtig vertreten bezeichnet werden, wenn deutlich geworden ist, dass an einer solchen Auffassung nicht mehr festgehalten wird. Dies insbesondere dann, wenn die Behauptung mutmaßlich auf einer Verwechslung beruhte. Dies gilt umso mehr, wenn der Autor positive Kenntnis von diesen Umständen hatte.
Landgericht Berlin
Urteil
In dem Rechtsstreit (…) hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2009 durch (…) für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, über den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder zu äußern,
„Der Fraktionsvorsitzende der Berliner …, behauptet wider besseren Wissen, mit dem Satz „Werte brauchen Gott“ werbe die Bürgerinitiative … für den Volksentscheid am 26. April.“
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … und … in Höhe von 1 034,11 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr seit dem 11.05.2009 an freizustellen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14 000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die vorliegende Klage ist Hauptsache zum vorausgegangenen Verfügungsverfahren – 27. O. 385/09.
Der Kläger ist Vorsitzender des Landesverbandes der Berliner … und Fraktionsvorsitzender im Berliner Abgeordnetenhaus. In einer in der Fernsehsendung „… fragt…Streit über den Zeitpunkt der Volksabstimmung – Teil 2“ am 1. Febr. 2009 auf TV.Berlin ausgestrahlten Live-Diskussion diskutierte der Kläger mit dem Vorsitzenden des … e.V., Dr. …, über aktuelle Fragen rund um den am 26. April 2009 abgehaltenen Volksentscheid zur Einführung eines Wahlpflichtfachs Religion/Ethik, in der sich u.a. folgender Wortwechsel fand:
„[…]
Und diese Neutralität, die Herr … gerade einfordert, ich glaube, dass die sehr wichtig ist und dass wir darauf auch achten müssen und nicht von vorne herein sagen, es gibt eben Kinder, die bekommen eine christliche religiöse Wertevermittlung und andere bekommen eine andere Wertevermittlung. Das Kampagnenmotto der Initiative von Herrn … und der … ist: Werte brauchen Gott.
… Das stimmt nicht, Herr …
… Das heißt, das Kampagnenmotto ist, Werte brauchen Gott. Ich habe das hier aus dem Internet. Ich habe im Internet, bin auf die Seite gegangen, habe Bischof … auf der Startseite.
… …
… Entschuldigung, … auf der Startseite mit dem Kampagnenmotto neben seinem Kopf: Werte brauchen Gott. Was heißt das? Das heißt doch, dass die Wertevermittlung gebunden sein soll an religiöse, an christliche Wertevermittlung. Ich glaube, dass das wichtig ist für viele Menschen in der Stadt. Es gibt aber auch ganz viele, die fühlen sich keiner Kirche nahe und auch die brauchen und wollen Wertevermittlung, auch die leben Werte und das muss doch in unserer Schule gemeinsame Basis sein, dass man auch Menschen anspricht und dass wir sagen, wir wollen gemeinsam uns auf Werte verständigen und dann kann jeder nach seiner Religion entsprechend ein anderes freiwilliges Angebot in Anspruch nehmen.
[…]“
Im Jahr 2006 hatte es eine Kampagne des Evangelischen … Berlin- … mit dem Motto „Werte brauchen Gott“ gegeben. Ein entsprechendes Kampagnenmotto von … gab es nicht.
… hat gegen den Kläger vor dem Landgericht Köln im Verfahren – 28 O 59/09 – wegen der Äußerung „(…) das Kampagnenmotto der Initiative von Herrn … (…) ist „Werte brauchen Gott“ (…)“ am 9. Febr. 2009 eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Das OLG Köln hat die Berufung gegen die bestätigte einstweilige Verfügung inzwischen zurückgewiesen.
Am 29. März 2009 entspann sich in einer Diskussion in der … Abendschau, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf den als Anlage 2 zur Beiakte gereichten Sendemitschnitt verwiesen wird, zwischen den Parteien folgender Wortwechsel:
… Ich hoffe sehr, dass es diese Kooperation und Zusammenarbeit gibt, aber ich muss ganz klar sagen, es kann nicht nur eine Unterrichtswertevermittlung geben auf der Grundlage religiöser Werte. Denn es gibt viele Menschen in unserer Stadt (… unterbricht und redet herein), die keiner Kirche angehören, aber es gibt das Motto „Keine Werte ohne Gott“, das grenzt aus, und mir als Christ ist es sehr wichtig, dass wir auch die anderen Kulturen und Religionen kennen lernen und von ihnen lernen, das ist nur in einem gemeinsamen Unterricht möglich.
… unterbricht:
… Aber sie wissen, dass es kein Motto von … ist…
… Das weiß ich,
… unterbricht erneut:
… und es sagt, dass die Werteentwicklung in Europa auf der Grundlage der jüdisch-christlichen Tradition entstanden ist.
… Richtig
… es sagt nicht, dass Christen einen Monopolanspruch auf Werte haben, das hat nie jemand behauptet, daher bedauere ich jetzt, wenn Sie am Ende unseres Gesprächs eine solche Fehlinterpretation hier hinstellen.
… Es ist ein aktives Werben der evangelischen Kirche für den Religionsunterricht mit diesem Motto, seit vielen Jahren und wir wissen, dass in unserer Stadt sehr viele Menschen leben, die keiner Religion nahe stehen, und für die es trotzdem wichtig ist, eine gemeinsame Wertevermittlung und den Austausch mit anderen Religionen und Kulturen zu haben…
In der Tageszeitung … erschien am 2. April 2009 der nachfolgend in Kopie wiedergegebene, vom Beklagten verfasste Artikel:
Der Kläger sieht sich durch das ihm vom Beklagten im Präsenz zugeschriebene falsche Zitat, welches ihn als Lügner diffamieren solle, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Seines Erachtens hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht … sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben hat.
Hinsichtlich der Berechnung der verlangten Abmahnkosten wird auf die Seite 6 der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
wie im Urteilstenor erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die streitgegenständliche Äußerung für wahr. Der Umstand, dass der Kläger nach der Verbotsverfügung des Landgerichts Köln nicht eingeräumt habe, falsch informiert worden zu sein, sich geirrt zu haben oder aber bei seiner angeblichen Internetrecherche die Internetangebote des … Berlin- … und des … e.V. verwechselt zu haben, belege, dass er sich wider besseres Wissen über das Motto des von ihm als „Initiative von Herrn … und der … bezeichneten … i e.V. geäußert habe. Hierfür spreche auch, dass er in der Folge im Gespräch mit ihm, dem Beklagten, in der „… Abend …“ vom 29.3.2009 zugegeben habe zu wissen, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto des … i e.V. gewesen sei und sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgruende
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Er ist durch die beanstandete Aussage, die als unwahre bzw. ein falsches Bild vermittelnde Tatsachenbehauptung nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz teilnimmt, rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Ein Anspruch auf Unterlassung ist auch dann gegeben, wenn eine Behauptung nicht insgesamt unwahr gewesen ist, sondern nur aufgrund eines durch den Kontext entstehenden bestimmten Eindrucks (BGH NJW 1982, 2246 – Klinikdirektoren).
In dem angegriffenen Artikel vom 2. April 2009 erinnert der Beklagte unter der Überschrift „Unsere Werte brauchen eine Wurzel“ an das Motto des evangelischen Kirchenkreises in Berlin vor einigen Jahren und erläutert nachfolgend, dass der Satz „Werte brauchen Gott“ mit einer Geringschätzung von Menschen, die ihre Wertüberzeugungen anders begründen, nicht zu tun hätte. Die angegriffene Äußerung, die er sodann dem Kläger zuschreibt und vorwirft, negiert er im Anschluss mit dem Hinweis, dass Menschen natürlich auch ohne den Glauben an Gott ethische Wert haben.
Dass der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag öffentlich in der „… Abend …“ ihm gegenüber im Gespräch – wie er nunmehr in der Klageerwiderung vortragen lässt – zugegeben hat, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto von Pro Reli war oder ist, erwähnt er mit keinem Wort im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, der Kläger habe dies „wider besseres Wissen behauptet“. Auch über die Hintergründe seines pauschalen Vorwurfs, mit dem er den Kläger der Lüge bezichtigt, lässt er seine Leser im Unklaren. Selbst wenn der Kläger in der Livesendung „Schupelius fragt…“ vom 1. Febr. 2009 dem … e.V. das beanstandete Motto zugeschrieben haben sollte, wurde er noch in der Livesendung selbst über die Verwechslung (wie auch der Beklagte es nun nennt) aufgeklärt, in der er sich sofort dafür entschuldigte, „Bischof …“ und „Bischof …“ durcheinander gebracht zu haben. Dies erschließt sich dem Leser nach dem pauschalen Vorwurf der Lüge jedoch nicht. Der Leser des Beitrags muss nach der im Präsenz formulierten beanstandeten Äußerung davon ausgehen, der Kläger behaupte derzeit wider besseres Wissen Unwahres. Gegen diesen unstrittig unrichtigen Eindruck wehrt sich der Kläger zu Recht. Ob er in der Vergangenheit Falsches behauptet hat, kann dahinstehen, jedenfalls tut er das in der Gegenwart nach Erlangung „besseren Wissens“ gerade nicht mehr.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281, 1283), an der es fehlt.
Die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens sind als Folgeschaden zu erstatten, da aufgrund der unzulässigen Berichterstattung die Rechtsverfolgung erforderlich wurde. Wenn der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, geht der Ersatzanspruch nach § 249 S. 1 BGB – wie hier vom Kläger verlangt – auf Befreiung von der Verbindlichkeit.
Der Höhe nach sind die berechneten Kosten nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen folgten aus §§ 286, 288 BGB, 91 Abs. 1, 709 ZPO.











