Erneut: Keine einstweilige Verfügung bei missbräuchlicher Abmahnung von Wettbewerbsverstößen
OLG Brandenburg; Urteil vom 22.09.2009, AZ: 6 W 93/09
Beschluss vom 29.06.2009, AZ: 6 W 100/09
Beschlüsse vom 18.09.2009, AZ: 6 W 128/09 und 6 W 141/09
Pressemitteilung des OLG Brandenburg:
Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in einer Reihe kürzlich ergangener Entscheidungen Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im Land Brandenburg zurückgewiesen, mit denen der Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung begehrt wurde.
Nach Auffassung des Senats ging es den Antragstellern in diesen Fällen nicht um die Abwehr von Störungen des Wettbewerbs. Ihr Ziel war vielmehr, die abgemahnten Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten.
So hat der Senat eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart ansässige Antragsteller seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in Dresden ansässigen Anwalt hat in Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes angeben zu können. Der Senat hat aus diesem Verhalten des Antragstellers geschlossen, dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten Gerichts dieser von der unter diesen Umständen besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte.
In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller, der sich nicht an das nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass sein missbräuchliches Verhalten auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauch auch dann nahe, wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung ausgelösten Abmahn-, Gerichts und Anwaltskosten stehe.
Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße Hinweis auf eine Internetpräsentationgenüge nicht.
Urteil vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09
Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 6 W 100/09
Beschlüsse vom 18.09.2009, Az.: 6 W 128/09 und 6 W 141/09
PM vom 25.09.2009
—
AZ: 6 W 93/09
31 O 11/09 LG Frankfurt/Oder
22.09.2009
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil
In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
(…)
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2009
durch (…) für Recht erkannt:
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder ) vom 30. März 2009 – 31 O 11/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tatbestand
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte – ein Möbelhaus – auf Unterlassung unlauterer Werbung für den Verkauf von Matratzen und Kissen in einer Zeitungsbeilage in Anspruch. Zur Begründung ihrer Aktivlegitimation weist sie auf eine Internetpräsentation hin, in der sie gleichartige Waren anbietet. Die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin vertrete keine echten wettbewerblichen Interessen. Sie mahne in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen aus der Branche ab, erziele aber selbst auf diesem Gebiet mit ihrem Unternehmen keine nennenswerten Umsätze.
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unbegründet.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Er stellt sich als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG dar.
Die Verfügungsklägerin ist Vielabmahnerin. Sie hat – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt. Zwar ist nicht glaubhaft, dass alle diese Streitigkeiten der Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblich unlauterem Wettbewerb dienten. Nach ihrer Einlassung im Termin ging es der Verfügungsklägerin aber nur in einem „großen“, nicht aber dem größten Teil dieser Streitigkeiten um die Abwehr herabsetzender Äußerungen. Daraus lässt sich schließen, dass jedenfalls mehr als die Hälfte der Streitigkeiten in den Bereich des UWG fielen. Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren. Dass die Verfügungsklägerin überhaupt in nennenswertem Umfang Umsätze im Handeln mit Matratzen, Bettwaren und anderen Produkten erzielt, hat sie – obwohl insoweit angesichts des Bestreitens der Verfügungsbeklagten zur Glaubhaftmachung verpflichtet – weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass sie im Internet für den Absatz derartiger Produkte wirbt, genügt für die Glaubhaftmachung nicht. Selbst wenn man im Übrigen von dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Termin angegebenen Umsatz von 2 000 000 € ausgeht, steht der hieraus üblicherweise erzielte Nettoertrag in keinem Verhältnis zu den durch die Prozesstätigkeit erzeugten Kosten. Auch kann mangels entsprechenden Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozesstätigkeit auf dem eigentlichen Geschäftsgebiet der Verfügungsklägerin ihr einen maßgeblichen Vorteil, der auch einen wirtschaftlich denkenden Marktteilnehmer zu entsprechendem Vorgehen veranlasst haben würde, verschafft haben könnte.
Die aus den vorgenannten Indizien resultierende tatsächliche Vermutung für eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Geltendmachung von aus dem UWG resultierenden Ansprüchen hat die Verfügungsklägerin nicht ausgeräumt.
Die sofortige Beschwerde war daher zurück zu weisen.
Kostenentscheidung
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.











