Kostenpflichtige Nutzung eines Dienst-Notebooks im Urlaub
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2009, AZ: 1 Ca 1139/09
Es ist heute keine Seltenheit mehr, dass Arbeitnehmer ihre Dienst - Notebooks mit in den Urlaub nehmen. Die Telekommunikationsverhältnisse im Ausland können jedoch ganz andere sein als in Deutschland und nicht überall gelten Flatrate - Tarife
Das LG Frankfurt/Main hatte über den Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen einen ehemaligem Vertriebsmitarbeiter eines Fitnessgeräteherstellers zu entscheiden, der eben dies unternommen hatte. Er wurde zur Zahlung von 31.000 Euro Schadensersatz verurteilt, weil er das Notebook mit nach Kroatien genommen hatte und statt dort die Schönheit des Landes zu genießen, ausgiebig mit einer UMTS-Karte im Internet gesurft hatte. Der deutsche Flatrate -Tarif gilt jedoch nicht für Kroatien, so dass nach Minutentakt abgerechnet wurde. Der Mobilfunkanbieter stellte infolgedessen 48.000 Euro in Rechnung, die aus Kulanz auf 31.000 Euro reduziert wurden. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gekündigt hat und diese Summe ihm gegenüber geltend gemacht hat, mit Erfolg.
Das Urteil geht davon aus, dass der Arbeitnehmer - die Privatnutzung war grundsätzlich gestattet - sich vor seiner Abreise über die Kosten der Nutzung im Ausland hätte informieren müssen. Daran änderte auch die Erlaubnis der privaten Nutzung nichts, da der Arbeitnehmer für die Behauptung beweisfällig geblieben ist, die Internetnutzung im Urlaub hätte einen dienstlichen Charakter aufgewiesen.
Angesichts dieses Urteils sollte die Internetnutzung im Urlaub von Dienst - Notebooks aus mit der gebotenen Vorsicht geschehen, was entsprechende Erkundigungen über die örtlichen Bedingungen voraussetzt.











