Die Lobbies und der “Google - Case”
BMJ - PM: Neuigkeiten aus New York für Autoren und Verleger
Kein Fall bewegt das Verlagsrecht derzeit derart wie der “Google - Case”, da Google in urheberrechtlich teilweise zweifelhafter Weise seit einigen Jahren Onlinearchive von Verlagswerken herstellt, ohne in jedem Fall über die jeweiligen Nutzungsrechte zu verfügen. Dies richtet sich indessen nach der jeweils betroffenen Rechtsordnung, der RBÜ und dem WCT, so dass die Rechtslage komplexer kaum sein könnte. Diverse US -amerikanische Autoren und Verlegerverbände verhandeln in NYC über einen Vergleich, aber dieser Google - Book - Settlement wird jetzt erheblich überarbeitet, nachdem mehrere Regierungen in Wahrnehmung je nationaler Lobby- Arbeit Modifikationen dies gefordert hatten.
Aus der PM
“Die US-amerikanische Autoren und Verlegerverbände werden den zwischen ihnen und Google Inc. vereinbarten Vergleich, sog. Google Book Settlement, grundlegend überarbeiten. Die Parteien werden so den zahlreichen Bedenken vieler Individuen und Institutionen - neben der Bundesregierung u.a. auch das US-amerikanischen Justizministerium - Rechnung tragen. Gleichzeitig haben die Parteien beantragt, den Anhörungstermin am 7. Oktober 2009 vor dem zuständigen New Yorker Gericht zu vertagen.
Zum Hintergrund:
Die Bundesregierung hat am 31. August 2009 ein sog. “Amicus Curiae Brief” beim zuständigen New Yorker Gericht eingereicht und darin ihre Bedenken gegen den von den Parteien des Rechtsstreits vorgeschlagenen Vergleichstext (”Google Book Settlement”) geäußert.
Google hat in den USA seit 2004 ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken gescannt: Die digitalen Kopien nutzt Google für den Aufbau einer Datenbank (sog. “Google Books”-Projekt). Unter den gescannten Büchern befindet sich auch eine Vielzahl von Büchern deutscher Autoren. Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google geklagt. Bei dieser Klage handelt es sich um eine sog. “class action”, die das deutsche Recht nicht kennt.
Die Entscheidung bei einer “class action” wirkt nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern für alle Mitglieder einer “class”. Die Prozessparteien beabsichtigen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen. Dieser muss allerdings noch am 7. Oktober 2009 vom Gericht abschließend gebilligt werden.
Der Vergleichstext sieht vor, dass Google in Zukunft die digitalisierten Werke in verschiedener Weise nutzen darf. Der sogenannte “display use” erlaubt Google den Verkauf des Online-Zugangs für Bücher in den USA, bei vergriffenen Werken sogar ohne ausdrückliche Einwilligung der Rechtsinhaber, wobei die Entscheidung, ob ein Buch vergriffen ist, letztlich Google trifft. An den Einnahmen sollen die Rechtsinhaber, die sich bei der eigens zur Abwicklung des Vergleichs eingerichteten Registrierstelle anmelden, zu 63 % beteiligt werden. Für die erfolgte Vervielfältigung der Bücher muss Google eine Vergütung in Höhe von 60 USD/Buch an die Rechtsinhaber zahlen. Von diesen Regelungen sind auch die deutschen Autoren und Verleger betroffen, obwohl diese durch die klagenden Verbände nicht repräsentiert wurden.
Die Bundesregierung stellt mit ihrem Schriftsatz an das New Yorker Gericht klar, dass der Vergleich ihrer Auffassung nach gegen internationale Verträge wie die Revidierte Berner Übereinkunft und den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) verstößt. Nach diesen internationalen Verträgen setzt eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zwingend die vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers voraus. Auch ist nach Ansicht der Bundesregierung weder das Gerichtsverfahren vor dem New Yorker Gericht noch der Vergleichsvorschlag wirklich repräsentativ, denn neben Google sind an diesem Verfahren nur Vereinigungen beteiligt, die ausschließlich amerikanische Autoren und Verleger repräsentieren.
Die Interessen der deutschen Autoren und Verleger sind bei den Vergleichsverhandlungen daher bislang nicht vertreten worden, obwohl der Vergleich Auswirkungen auf die ganze Welt hat. Zudem würde der Vergleich Google Nutzungsrechte in einem Umfang verschaffen, die es bei ordnungsgemäßem Vorgehen niemals bekommen hätte. Derart umfassende Auswirkungen müssen - so die Bundesregierung - in einem fairen Verfahren geklärt werden, bei dem die Belange aller betroffenen Autoren und Verlage sowie die Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Auswirkungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Das könne jedoch die vergleichsweise Beilegung in einem US-amerikanischen Gerichtsverfahrens nicht leisten.”
Die Pressemitteilung lässt offen, wie das Verfahren aussehen soll und in welchen Form Nutzungsrechte gegen Lizenzgebühren - wenn überhaupt - erteilt werden sollen. Eines aber dürfte feststehen: dieses Archiv wird - in welchem Umfang auch immer - nicht mehr beseitigt werden. Es geht eigentlich noch darum, wieviel Google. Inc. den Verlagen zahlen muss. Denn das dieses Archiv sich weltweit höchster Beliebtheit bei den Nutzern erfreut, ist längst außer Frage. Es geht mithin um einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verlage, Google. Inc. und den Nutzern in aller Welt.











