Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aus wichtigem Grund
AG München, Urt. vom 17.12.2008, AZ: 212 C 15699/08
Unter welchen Umständen Fitnessstudioverträge aus wichtigem Grund gekündigt werden können, ist Gegenstand einer weitgehend uneinheitlichen Judikatur, aus der sich aber inzwischen eher sichere und eher unsichere Fallgruppen ausdifferenzieren. Nach überzeugender Auffassung des AG München berechtigt der Umzug in eine andere Stadt auf Grund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns, die Kundin eines Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Fallkonstellation gehört inzwischen zu den eher sicheren Fallgruppen, wobei ersichtlich eine Orientierung an der mietrechtlichen Judikatur für vergleichbare Einzelfälle erfolgt.
PM des AG München:
Die spätere Beklagte schloss im Januar 2006 einen Fitnessvertrag mit einem Fitnessstudio. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart. Im Juni 2006 kündigte sie den Vertrag zum Ende August, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis Januar 2008. Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um einen Mietvertrag. Das Risiko eines Umzuges falle alleine in die Sphäre der Beklagten.
Er erhob Klage zum AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Darüber hinaus sei er ein sogenannter gemischt typischer Vertrag, d.h. er beinhalte Elemente des Miet-, aber auch des Dienstvertragsrechts. Deshalb finde § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Danach können Dauerschuldverhältnisse gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei auf Grund eines Umzuges angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus.
Der Klagepartei sei zwar Recht zu geben, dass ein Umzug grundsätzlich auf eine Willensentscheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen sei. Dies hindere jedoch nicht von vorneherein die Anwendung des § 314 BGB, sondern sei bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Hier würde das Festhalten am Vertrag dazu führen, dass die Beklagte trotz Zahlung des vollen Entgeltes keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könne. Grund dafür sei ein Umzug, den sie nicht zu verantworten habe und auch nur schwer steuern könne, da er auf einen berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns zurückzuführen sei. Ein Festhalten am Vertrag sei daher nicht zumutbar.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 17.12.2008, Az.: 212 C 15699/08
PM vom 15.06.2009
Urteil:
AZ: 212 C 15699/08
17.12.2008
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Endurteil v. 17.12.2008
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Vergütung aus Fitnessvertrag für den Zeitraum vom September 2006 bis Januar 2008.
Die Parteien schlössen am 2.1.2006 einen Vertrag über die Nutzung des klägerischen Studios gegen Entgelt in Höhe von EUR 59,– monatlich, beginnend mit dem 1.2.2006. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart.
Am 13.6.2006 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.8.2006, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemannes von München nach Wien verzog.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung vom 13.6.2006 sei nur als ordentliche Kündigung wirksam und beende den Vertrag deshalb erst zum 31.1.2008.
Beim Fitnessvertrag handle es sich sich um einen Mietvertrag, sodass § 314 BGB nicht anwendbar sei, jedenfalls falle das Risiko eines Umzuges allein in die Sphäre der Beklagten.
Im übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1 022,76 nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 59,– seit dem 4.9.2006, seit dem 2.10.2006, seit dem 2.11.2006, seit dem 4.12.2006, sowie aus jeweils EUR 60,52 seit dem 2.1.2007 und seit dem 2.2.2007, seit dem 2.3.2007, seit dem 2.4.2007, seit dem 2.5.2007, seit dem 4.6.2007, seit dem 2.7.2007, seit dem 2.8.2007 seit dem 3.9.2007, seit dem 2.10.2007, seit dem 2.11.2007, seit dem 3.12.2007 und seit dem 2.1.2008 nebst Mahnkosten in Höhe von EUR 2,56 und Bankrücklastkosten in Höhe von EUR 10,67 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 5,– nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 8.10.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Umzug nach Wien rechtfertige eine außerordentliche kündigung des Fitnessvertrages.
Im übrigen sei die Laufzeit des Vertrages nicht wirksam vereinbart. Die Klägerin habe jedenfalls schlüssig durch Auszahlung der vertraglichen Kaution ihr Einverständnis mit der Kündigung erklärt.
Im übrigen und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei Bezug genommen.
Die Parteien haben mit Erklärungen vom 3.11. und 23.10.2008 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war abzuweisen, denn die Kündigung der Beklagten hat den Vertrag wirksam zum 31.8.2006 beendet.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 314 BGB, denn bei einem Fitnessvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
§ 314 BGB ist auch anwendbar, denn bei einem Fitnessvertrag handelt es sich nicht um einen reinen Mietvertrag, sondern um einen gemischt typischen Vertrag, der zwar auch mietvertragliche Elemente enthält, die aber im Verhältnis zu den dienstvertraglichen nicht entscheidend überwiegen (vgl. AG Aachen, 27.7.2007, 11 C 70/07 ).
Der Umzug der Beklagten von München nach Wien aufgrund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemannes stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB dar.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist. Dabei müssen Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Grundsätzlich gehört hierzu bei einem Fitnessvertrag die Frage, ob die Vertragspartei das Angebot des Studios tatsächlich nutzt. Anders ist es aber dann, wenn diese Vertragspartei aufgrund eines Umzuges angesichts der dadurch entstehenden Entfernungen das Angebot des Studios praktisch nicht mehr nutzen kann. Dabei ist in solchen Fällen grundsätzlich dieser Vertragspartei eine weitere Anreise zumutbar als zuvor. Die Entfernung Wien – München geht aber sicher über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus.
Der Klagepartei ist im übrigen zwar Recht zu geben, dass ein Umzug grundsätzlich auf eine Willensentscheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen ist. Dies hindert jedoch nicht von vornherein dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 314 BGB, sondern ist bei der Gesamtwertung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist die noch ausstehende Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Kündigung und die Gründe, die zum Umzug geführt haben.
Hier würde ein Festhalten am Vertrag bei der Beklagten dazu führen, dass sie trotz Zahlung des vollen Entgeltes keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte. Dies aufgrund eines Umzuges, der von ihr nur sehr begrenzt gesteuert werden konnte, da er auf einen berufsbedingten Stellenwechsel des Ehemannes zurückzuführen war. Ein Festhalten der Beklagten am Vertrag ist unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. AG Hamburg-Wandsbek, 29.10.1998, 716 C 421/98 ).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, Nr. 11, 711 ZPO).











