Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Bayer. Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 19.5.2009 - AZ: 7 B 08.2922
Der Bay. VGH vertritt mit diesem Urteil die auffassung, dass ein internetfähiger PC rundfunkgebührenpflichtig ist, was innerhalb der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einheitlich gesehen wird. Wohl aus diesem Grund ist die Revision zum BVerwG zugelassen worden, dass sich in absehbarer Zeit eine grundsätzliche Klärung ergeben dürfte, wenn Revision eingelegt werden sollte.
PM des Bay. VGH:
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit
Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009
entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner
Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum
Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er
seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem
der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit
Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor
dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.
In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten
unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei,
d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der
Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet
sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer
Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B.
über ein “GEZ-Portal”). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden,
schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu
verlangen.
Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen
erwartet.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.











