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Tatsachenbehauptungen, Meinungen, Mischformen

LG Berlin, Urt. v. 12.02.2009, AZ: 27 O 784/08

Im Äußerungsrecht wird zwischen Tatsachenbehauptungen, Meinungen und Mischformen unterschieden, woran sich auch unterschiedliche Rechtsbewertungen und Rechtsfolgen knüpfen. Das Problem sind die Mischformen, wobei meist auf den Schwerpunkt der Aussage abgestellt wird. Das LG Berlin ist zutreffend der Auffassung, dass. wenn einer Äußerung ein gewisser wertender Inhalt nicht abzusprechen ist, sich dies nicht ohne weiteres bei wertender Betrachtung als Meinungsäußerung darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob beim Zuschauer zwingend der Eindruck erweckt wird, dass die Rede von einem tatsächlichen Sachverhalt ist und nicht etwa eine Meinung geäußert wird. Äußerungen, bei denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen sind nach der Rspr. des BVerfG in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, so dass sie grundsätzlich - mit der Ausnahme der Schmähkritik - als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind. Dieser Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG darf nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element isoliert aus dem Zusammenhang gerissen wird. Das LG Berlin stellt vielmehr zutreffend auf eine kontextorientierte Betrachtungsweise ab.

 

27 O 784/08
12.02.2009

 

Landgericht Berlin

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit
(…)
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2009 durch (…) für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

 

zu unterlassen,

 

durch folgende Äußerung:

„Die Vorwürfe, die in dem Brief enthalten sind, hat Herr … zwei Wochen später mehr oder weniger eins-zu-eins auf der Hauptversammlung auch einem zu tausenden zählenden Aktionärspublikum überreicht und dazu gibt es das offizielle HV-Protokoll von …. Mit entsprechenden Antworten von Herrn …. Also was von … versucht wird, ist so was von durchsichtig, die Faktenlage ist eine ganz andere. Und wie gesagt, das HV-Protokoll bringt die gleichen Dinge […]“

den Eindruck zu erwecken,

 

dass … auf der …-Hauptversammlung vom 24.04.2003 auf Vorgänge [insb. ‚Reisen des Betriebsrates‘ und das ‚Konto 1860‘] hingewiesen habe, die Gegenstand des Strafverfahrens gegen Klaus … und Klaus-Joachim … sind, und Prof. Dr.h.c. … hierzu auf der …-Hauptversammlung Stellung bezogen habe.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 352,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2008 zu zahlen.

 

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15 000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger verlangt Unterlassung sowie Schadensersatz.

 

Am 18.12.2007 sendete der Morgenreport des Senders N 24 unter dem Titel „Thema: Weiterer Prozesstag in der sog. ‚…-Affäre‘“ ein Interview mit dem Beklagten über das damalige Strafverfahren gegen die Angeklagten … und … vor dem Landgericht Braunschweig. Gegenstand des Verfahrens waren Vorwürfe, wonach Herr … auf Weisung von Herrn … und gedeckt durch den Personalvorstand Dr. … Kosten von Mitgliedern des Betriebsrats für Prostituierte, Sexparties, private Reisen und Geschenke über die Kostenstelle 1860 abgerechnet haben. In diesem Zusammenhang ging es auch um die Frage, ob andere Mitglieder der damaligen Unternehmensleitung, so auch der Kläger, Kenntnis von diesen Vorgängen hatten.

 

Der Inhalt des Interviews stellt sich wie folgt dar:

Anlage zu 27. 0. 784/08:

Fax/ 17-Jul-2008/ 17:08/ LG Berlin Tegeler Weg 2/ 94 %

N 24

…:

N24, …, 18.12.2007, 10:47 Uhr

Thema: Weiterer Prozesstag in der sog. „…-Affäre“

Moderator:

Vor dem Braunschweiger Landgericht wird heute der …-Prozess fortgesetzt. Im Fokus steht dabei die Rolle des damaligen Vorstandschef ….

Moderatorin:

Es geht um die Frage, ob und wie viel der heutige Aufsichtsratschef von dem Skandal um Lustreisen und getürkte Abrechnungen gewusst hat. … bestreitet jede Mitwisserschaft. Dazu wird unter anderem auch der frühere Finanzvorstand … als Zeuge gehört.

Moderator:

Das Problem – … – ist nur – er ist für uns am Landgericht in Braunschweig – es gibt da einen Brief, und der ist ziemlich belastend für Herrn ….

…:

Er ist ganz merkwürdig, dieser Brief. Also, …, das ist ein ehemaliger Abteilungsleiter von … in Kassel, hat bereits 2003 einen Brief verfasst, der ist jetzt durch diverse Medien gereicht worden, an … persönlich, und zwar weist er da hin auf Zahlungen, die sind ihm aufgefallen, die kamen ihm spanisch vor. Er sagt, das sind irgendwelche Luxusreisen abgerechnet worden. Und er hat das schon an … gesandt und hat gesagt, da stimmt irgendetwas nicht, dem müsst ihr mal nachgehen. Das zumindest ist der Standpunkt, den hier … vertritt. Das ist der Anwalt von Herrn …. Und der sagt halt, wenn der vorstand doch das alles gewusst hat, dann trägt doch mein Mandant hier doch sehr viel weniger Verantwortung. … reagiert jetzt folgendermaßen den Brief: Zunächst hat die …-Zeitung darüber berichtet, am 6. Dezember, dann hieß es von Seiten …s, dieser Brief bezieht sich auf Sachverhalte, die sind längst geklärt. Das sind jedenfalls nicht die, die heute hier vor Gericht verhandelt werden. eine Woche später heißt es von …, dieser Brief ist gefälscht, der ist überhaupt nicht bei uns eingegangen. Da müsste doch ein Stempel von der Revision rauf sein und der ist bei uns gar nicht in Revisionsbuch vermerkt. Da gibt es ein Buch, da wird jeder Posteingang vermerkt und da taucht er eben nicht auf. Also man sieht alleine, dass … sich hier in Widersprüche verwickelt und möglicherweise erkennt man daran die Brisanz dieses Briefes.

Moderator:

…, Danke schön nach Braunschweig.

Moderatorin:

Spannendes Thema, sprechen wir weiter darüber mit …, Auto des Schwarzbuch …. Schön, dass Sie hier sind. Der Brief ist jetzt also gefälscht, sagt ….

…:

Der Brief ist definitiv nicht gefälscht, denn die Vorwürfe, die in dem Brief enthalten sind, hat Herr … zwei Wochen später mehr oder weniger eins-zu-eins auf der Hauptversammlung auch einem zu tausenden zählenden Aktionärspublikum überreicht und dazu gibt es das offizielle HV-Protokoll von …. Mit entsprechenden Antworten von Herrn …. Also,. was von … versucht wird, ist so was von durchsichtig, die Faktenlage ist eine ganz andere. Und wie gesagt, das HV-Protokoll bringt die gleichen Dinge, allerdings dann natürlich auch Sachen, die Herrn … belasten, die das Konto … betreffen, das ist nämlich die andere Kontonummer, die auf dem Brief vermerkt ist. Das ist das Konto von Herrn … und Herrn ….

Das Interview wurde gegeben, nachdem der Verteidiger des Angeklagten … in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Braunschweig ein Schreiben vom 2.4.2003 vorgelegt hatte, wonach der ehemalige …-Mitarbeiter … dem Kläger Informationen über die vorgenannte Abrechnungspraxis erteilt haben soll (Anlage K 2). Am 24.4.2004 fand die Hauptversammlung der … AG statt (Anlage K 5), in der sich auch Herr … zu Wort meldete.

 

Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 2.4.2003 sei gefälscht und nie bei der … AG eingegangen. Aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergebe sich, dass weder der Kläger zu der vorgenannten Abrechnungspraxis Stellung bezogen noch Herr … die in dem vorgenannten Brief enthaltenen Inhalte bzw. Vorwürfe mitgeteilt habe, insb. keine Reisen von Betriebsräten noch das Konto 1860. Durch diese falschen Tatsachenbehauptungen werde er in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Er verlangt zudem die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Bevollmächtigten.

 

Der Kläger beantragt,

 

wie erkannt

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er meint, richtigerweise in dem Interview den Brief des Herrn … mit dessen Äußerungen auf der Hauptversammlung in Verbindung gesetzt zu haben. Dies ergebe sich auch aus einer Berichterstattung der „Welt“ vom 7.12.2007 nach einer Bestätigung der … AG (Anlage B 1). Der Brief sei echt. Herr … habe in der Hauptversammlung auf zweifelhafte Reisearrangements, Hubschrauberflüge, bei denen auch Betriebsräte dabei waren, etc. auf Firmenkosten hingewiesen (Anlage B 13) und den wesentlichen Inhalt seines Briefes nochmals wiederholt. Er habe ausdrücklich auf Veranstaltungen Bezug genommen, die über das Konto 1860 bezahlt wurden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass er – der Beklagte – in dem Interview von „den gleichen“ und nicht „den selben“ Dingen gesprochen habe. Zudem werde durch den Begriff „mehr oder weniger“ in Bezug auf den Brief herausgestellt, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handele, weil hierdurch eine Unsicherheit ausgedrückt werde.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgruende

 

1. Unterlassung

 

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn durch die Interviewäußerung des Beklagten wird der beanstandete Eindruck erweckt und der Kläger hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

 

In dem Beitrag von „N24“ wird die Frage aufgeworfen, wie viel der Kläger von dem Skandal gewusst habe. Dann wird der fragliche Brief des Hr. … vorgestellt. Darauf kommt der Beklagte zu Wort, wobei die streitgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung anzusehen ist.

 

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird ( BGH NJW 1996, 1131, 1133 m.w. Nachw.).

 

Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w. Nachw.).

 

Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a.a.O.).

 

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers ( BGH NJW 1982, 2246, 2247). Dabei kommt es für das Verständnis über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 11331, 1133 m.w. Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. März 1993, 9 U 714/92 ).

 

Davon ausgehend, ist den beanstandeten Äußerungen des Beklagten in dem Interview zwar ein gewisser wertender Inhalt nicht abzusprechen. Dieser besteht nämlich darin, inwieweit sich der Inhalt des Briefs vom 2. April 2003 mit den Vorwürfen, die Hr. … in der Hauptversammlung gemacht hat, deckt.

 

Der unbefangene Zuschauer der Sendung muss die Äußerung jedoch zugleich so verstehen, als wären die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe in dem Redebeitrag des Hr. … auf der Hauptversammlung zumindest angeklungen. Dass dieser Eindruck zwingend beim Zuschauer erweckt wird beruht darauf, dass der ganze Sendebeitrag sich mit dem Strafverfahren gegen die Herren … und … und dem Wissen des Klägers von den den Skandal bildenden Sachverhalten befasste. In diesem Zusammenhang konnte die Äußerung des Beklagten aber nur so verstanden werden, als habe Hr. … auch die Kernvorwürfe, die die Grundlage des Strafverfahrens darstellen, auf der seinerzeitigen Hauptversammlung bereits öffentlich gemacht, nämlich insbesondere die Reisen des Betriebsrats und die Abrechnung über das Konto …. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

 

Auf der Hauptversammlung monierte Hr. … zwar auch verschiedene Reisen, die von … bezahlt wurden, dies allerdings vor allem mit Blick auf die Verschwendung von Geldern. Auch wenn an den kritisierten Reisen auch Betriebsratsmitglieder teilgenommen haben mögen, haben die auf der Hauptversammlung mitgeteilten Vorwürfe eine ganz andere Stoßrichtung und ein anderes Gewicht als diejenigen, die zu dem Strafverfahren gegen die Herren … und … geführt haben. Dass nämlich in einem Konzern wie … an verschiedenen Stellen Geld wenig effizient eingesetzt wird, mag zu kritisieren sein, stellt aber letztlich einen alltäglichen, für die Allgemeinheit kaum überraschenden Vorgang dar. Ganz anders verhält es sich jedoch mit den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorgängen, denen eine gezielte jahrelange Vorteilsgewährung gerade des Betriebsrats zugrunde lag, der aufgrund seiner Mitbestimmungsbefugnisse eine unternehmenspolitisch andere Relevanz hatte und wegen der Dauerhaftigkeit eine gezielte Einflussnahme auf den Betriebsrat nahe legte.

 

Von derartigen Vorwürfen ist im Redebeitrag des Beklagten aber nichts enthalten oder deutete darauf hin.

 

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können ( BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

 

Die Behauptung des Beklagten, der Brief des Hr. … vom 2. April 2003 sei echt und der Konzernrevision von … und/oder dem Kläger zugegangen bzw. der Kläger habe von den Sachverhalten der so genannten …-Affäre gewusst, lässt ein berechtigtes Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entfallen. Nur wenn fest stünde, dass der Brief echt und dem Kläger zugegangen ist, wäre es aus Sicht des Klägers belanglos, ob er über die Kenntnis des Briefs hinaus auch auf der Hauptversammlung im Jahr 2003 auf die das Konto 1860 betreffenden Vorgänge angesprochen worden wäre. Für seine entsprechenden Behauptungen hat der Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Hinsichtlich der Frage der Echtheit des Briefes erschöpft sich der Vortrag des Beklagten nämlich nur in der unzureichend pauschalen Behauptung, Herr … habe diesen verfasst und an den Kläger abgeschickt. Die diesem behaupteten Vorgang zugrunde liegenden zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten bleiben ebenso unklar wie bezüglich der Behauptung, Hr. … habe sich mit einem Mitarbeiter der Konzernrevision, Herrn …, getroffen, der im Auftrag des Klägers die Angelegenheit in die Hand nehmen und aufklären sollte. Jegliche Details zu dieser Begegnung fehlen. Eine entsprechende Beweisaufnahme liefe daher auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

 

Dabei sprechen allein die von dem Beklagten vorgetragenen weiteren Indizien nicht bereits per se für eine Echtheit des Briefes. Allein der Umstand, dass der Stempel der Konzernrevision auf dem Brief vorhanden ist, belegt nicht dessen Zugang auch beim Kläger, zumal in dessen Posteingangsbuch ein entsprechendes Schreiben nicht verzeichnet ist und auch der Brief keinen Eingangsstempel vom klägerischen Büro enthält. Auch wenn auf dem Brief handschriftliche Anmerkungen zu sehen sind, belegt dies noch nicht die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten, diese stammten von Herrn …. Diese können auch von einer dritten Person angebracht worden sein. Auch der Umstand, wie die … AG in der Presse mit der Frage der Echtheit des Briefes umgegangen ist, ist ohne Bedeutung für die allein interessierende Frage nach der zu verifizierenden Echtheit des Briefes. Die eigene, der Öffentlichkeit vermittelte Einschätzung der … AG vermittelt allenfalls eine Unsicherheit im Umgang mit diesem Schreiben, vermag jedoch die notwendige eigene Bewertung der Kammer über dessen Wahrheitsgehalt nicht zu ersetzen.

 

2. Zahlungsanspruch

 

Gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat der Beklagte zudem dem Kläger die durch die vorprozessuale Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen Gebühren zu erstatten. Diese belaufen sich – der Höhe nach unstreitig – auf 352,64 €.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

 

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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April 14th, 2009 Posted by admin | Medienrecht | no comments

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