Zur Kündigung eines Filmrechtslizenzvertrages aus wichtigem Grund
LG München I, Urt.v. 29.10,.2008, AZ: 21 O 24962/07
Leitsatz
1. Ein wiederholter Abrechnungsverzug eines Filmauswerters gegenüber dem Produzenten stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar und berechtigt letzteren zur Kündigung des Lizenzvertragsverhältnisses gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund.
2. Die Regelung in § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB findet für den Fall des Abrechnungsverzugs keine analoge Anwendung und kann nicht zur Unwirksamkeit einer deswegen ausgesprochenen Kündigung führen, da die genannte Vorschrift die Unwirksamkeit einer Kündigung (nur) wegen Zahlungsverzugs betrifft.
(amtlich)
21 O 24962/07
29.10.2008
Urteil
In dem Rechtssstreit
(…)
erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008 am 29.10.2008 folgendes
ENDURTEIL
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 24./26. April 2002 seit dem 30. November 2007 beendet ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrags über eine Filmauswertung in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft sowie ein Tochterunternehmen der C. AG und hat mit der Beklagten, einem europaweit tätigen Filmverleihunternehmen, am 24./26.04.2002 einen Lizenzvertrag über die Verwertung des Films „D.W.“ in Filmtheatern, auf Videogrammen und im Fernsehen abgeschlossen (Anlage K 1, auf die ergänzend Bezug genommen wird).
Die Beklagte ist laut diesem Vertrag u.a. verpflichtet, Erlösbeteiligungen aus der Filmverwertung zu zahlen. Ziffer 5.2 des Vertrags, vorletzter Absatz, der die Pflicht der Beklagten zur periodischen Abrechnung beinhaltet, lautet wie folgt:
„Der LN ist verpflichtet, die erste Abrechnung der dem LG zustehenden Anteile vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Kinoerstaufführung des Films im Lizenzgebiet erfolgt ist, zu erstellen. Danach ist der LN verpflichtet, die Abrechnungen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats, nach einem Jahr ab Auswertungsbeginn nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres zu erstellen.“
Unter Ziffer 11 und dort im achten Absatz ist folgendes geregelt:
„Sollte LN seine Tätigkeit einstellen oder er die vertragsgegenständlichen Zahlungen trotz Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 Wochen nicht erbringen, so fallen sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Rechte (einschließlich vom LN etwa vergebener Sublizenzen unverzüglich an den LG zurück. Allfällige Forderungen für nicht abgerechnete Lizenzbeträge oder unerfüllte Garantieverpflichtungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.“
Die Beklagte war bei insgesamt 21 Abrechnungen 18 Mal in Verzug und hat zweimal bis heute keine Abrechnung übersendet. Die Gesamtsumme der Verzugstage beträgt inzwischen 1 502 (vgl. die Erlösabrechnungen der Beklagten Nr. 1-18 in Anlage K 7 sowie den Anhang 1 zur Klageschrift vom 28.12.2007, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird). Darüber hinaus war die Beklagte bei insgesamt vier Zahlungen viermal in Verzug und wurde viermal gemahnt. Die Gesamtsumme der Verzugstage beträgt 118 (vgl. Abrechnungen der Klägerin in Anlage K 8 sowie den Anhang 2 zur Klageschrift vom 28.12.2007, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird).
Aufgrund Lizenzvertrags zwischen der Beklagten und der P. AG vom 21./28.08.2002 (Anlage K 17) für die TV-Verwertung des streitgegenständlichen Films erhielt die Beklagte im August 2002 als Lizenzgebühren eine erste Rate i.H.v. € 180 000,00 sowie im Juni 2004 eine zweite Rate i.H.v. € 540 000,00. Beide Raten wurden von der Beklagten gegenüber der Klägerin erst zum 20.06.2005 abgerechnet, wobei die Abrechnung erst Ende September 2005 – d.h. mit einer Verspätung von etwa 15 bzw. 30 Monaten – übersandt wurde (vgl. Anlage K 7).
Weil die Beklagte die Lizenzgebühren für das vierte Quartal 2006 trotz Mahnung auch am 24.04.2007 noch nicht bezahlt hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 9) der Beklagten wegen Verzugs. Unter der Bedingung sofortiger Zahlung nahm die Klägerin auf Bitten der Beklagten (vgl. E-Mail vom 24.04.2007, Anlage K 10) die Kündigung zurück (vgl. E-Mail vom 24.04.2007, Anlage K 11).
Nachdem die Beklagte das dritte Quartal 2007 vertragswidrig nicht bis zum 29.10.2007 abrechnete, verfasste die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau M.W., am 29.10.2007 folgendes an die Beklagte adressierte Schreiben (Anlage K 5):
„Betr.: „D.W.“ Abrechnungen zum 30. Sept. 2007
Sehr geehrter Herr F.,
leider ist uns bis zum heutigen Datum die Verleihabrechnung zum 30. September 2007 für o.g. Projekt nicht zugesendet worden.
Bitte senden Sie uns diese Abrechnung schnellstens, spätestens jedoch bis zum 27. Nov. 2007, zu.“
Frau W., die zur Mahnung und Fristsetzung bevollmächtigt war, konvertierte das Schreiben zunächst elektronisch als pdf-Dokument (Anlage B 6), welches auf jedem normalen Computer gelesen werden konnte, und versendete es direkt als Anhang einer E-Mail (Text der E-Mail: „Sehr geehrter Herr F., anbei erhalten Sie die Mahnung zu o.g. Lizenzabrechnung, welche Ihnen auch per Fax zugesendet wird. […]“; vgl. Anlage B 3) um 11:29 Uhr an die Beklagte zu Händen von Herrn F., welcher die E-Mail auch erhalten hat. Eine Unterzeichnung des Schreibens war bei dieser elektronischen Konvertierung nicht möglich. Das gleiche Schreiben druckte Frau W. dann auch aus, unterzeichnete es eigenhändig und versandte es per Fax. Der Faxbericht (Anlage K 5) gab zur Uhrzeit 12:32 Uhr (unter Berücksichtigung der Sommerzeit 11:32 Uhr) als Ergebnis der Übertragung „OK“ aus.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist trat die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2007 (Anlage K 6) „gemäß Ziffer 11 Abs. 8 des Vertrages“ vom Lizenzvertrag zurück; „ergänzend bzw. hilfsweise“ erklärte sie außerdem „den Rücktritt von dem Vertrag aufgrund der vorsätzlichen, schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung Ihrer vertraglichen Rücksichts- und Treuepflichten.“ und forderte die Beklagte auf, die ausstehende Abrechnung zum 30.09.2007 spätestens bis zum 07.12.2007 nachzureichen. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin mit E-Mail und Fax vom 30.11.2007 die verlangten Abrechnungen Nr. 20 und 21 (Anlage B 12).
Mit Schreiben vom 05.12.2007 (Anlage B 7) rechnete die Beklagte ihre titulierte Forderung aus dem rechtskräftigen Urteil des LG München I vom 20.12.2006 (Az. 21 O 24/06, Anlage B 9) gegen die Forderungen der Klägerin aus den Abrechnungen Nr. 20 u. 21 auf, welche sich insgesamt auf € 20 597,47 beliefen und den am 30.11.2007 angemahnten Zeitraum bis zum 30.09.2007 vollständig erfassten. In dem genannten Urteil stellte die Kammer fest, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund eines unzutreffenden Abrechnungsmodus’ einen Restbetrag für Produzentenerlöse i.H.v. € 373 973,98 schuldete. Unter Berücksichtigung einer Nachzahlung i.H.v. € 741 001,24 durch die Beklagte wurde die Klägerin daher auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt, an diese den überschreitenden Betrag i.H.v. € 342 330,64 zurückzuzahlen. Gegen diese Forderung erklärte die Klägerin zunächst am 22.12.2006 und ergänzend mit Schreiben vom 12.06.2007 (Anlage K 20) die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen.
Ferner stritten die Parteien unter dem Az. 21 O 25/06 vor dem Landgericht München I u.a. um die Frage, ob der Beklagten aus einer Verletzung der Optionsklausel für eine Filmfortsetzung in Ziffer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags Schadensersatzansprüche zustehen. Während die Kammer diese Frage in ihrem Urteil vom 24.11.2006 verneint hat, wurde sie in der Berufungsinstanz vom OLG München bejaht (Az. 29 U 1802/07). Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (Az. I ZR 176/07) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
Im Verfahren 21 O 12767/07 hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von FFG-Sperrfristen sowie Zahlung von Verzugsschaden aufgrund des oben dargestellten Abrechnungs- und Zahlungsverzugs verlangt. Mit nicht rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 23.07.2008 wurde die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin € 11 170,16 an Zinsschaden wegen Zahlungsverzugs sowie € 31 580,42 nebst Zinsen an Verzugsschaden wegen Abrechnungsverzugs zu zahlen. Ferner wurde der Klägerin Schadensersatz wegen Vertragsverletzung durch Nichteinhaltung der FFG-Sperrfristen zugesprochen.
Im Verfahren 21 O 12688/07 machte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung der Buchprüfung geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 schlossen die Parteien einen am 12.03.2008 rechtskräftig gewordenen Vergleich, demzufolge sich die Beklagte erneut verpflichtete, einen von der Klägerin beauftragten und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer die Einsicht in sämtliche bei der Beklagten vorhandenen Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen (darunter auch Lizenzverträge) zu gestatten. In der Folgezeit verpflichtete sich die von der Klägerin beauftragte Buchprüferin Frau F. mit Erklärung vom 18.04.2008 (Anlage B 17) zur Verschwiegenheit und erstattete der Klägerin ein Gutachten über die von ihr durchgeführte Buchprüfung (Anlage B 18), in welchem sie Konditionen des Vertrages zwischen der Beklagten und der die Videogrammauswertung vornehmenden U. KG offenlegte, obgleich in diesem Zusammenhang von ihr keine Abrechnungsdifferenzen festgestellt wurden.
Schließlich beantragte die hiesige Beklagte im Verfahren mit dem Az. 7 O 22677/07 eine einstweilige Verfügung, wonach die hiesige Klägerin es u.a. zu unterlassen hatte, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten, dass die Rechte an dem Film „D.W.“, die die hiesige Beklagte vertraglich erworben hat, dieser nicht mehr zustehen. Nach Erlass dieser einstweiligen Verfügung am 06.12.2007 (Anlage B 1), welche durch Urteil vom 10.01.2008 (Anlage B 2) bestätigt wurde, nahm die hiesige Beklagte und dortige Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz vor dem OLG München (Az. 6 U 2200/08) in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008 ihren Verfügungsantrag zurück (vgl. Protokoll Anlage K 29).
Die Klägerin behauptet, dass ihr am 29.10.2007 versandtes Fax der Beklagten auch zugegangen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach ordnungsgemäßer Nachfristsetzung gem. Ziffer 11 des Lizenzvertrags, hilfsweise gem. § 323 BGB, wirksam von diesem zurückgetreten sei, nachdem die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht als Hauptleistungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Mahnung sei bereits durch die E-Mail in der vertraglich vereinbarten Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB erfolgt; eine eigenhändige Unterschrift sei nicht notwendig gewesen, weil die Beweisfunktion der gewillkürten Schriftform gewahrt gewesen sei. Hilfsweise griffen die Grundsätze über die Zugangsvereitelung, da die Beklagte in der Vergangenheit den Zugang von Schreiben per Post grundsätzlich verweigert habe.
Durch die vertragliche Beendigungsklausel in Ziffer 11 sei das grundsätzliche Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB konkretisiert worden, ohne dass hierdurch beabsichtigt gewesen sei, dass ein Rücktritt „nur“ mit der Abrechnung unmöglich sein sollte. Andernfalls könnte die Beklagte die Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch die Verweigerung der Abrechnung über Jahre hinweg vereiteln.
Die Vertragsbeendigung sei auch als Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB berechtigt, da die Beklagte seit Jahren vorsätzlich und wiederholt sämtliche Vertragspflichten verletzt habe und somit für die Klägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei. So habe die Beklagte – wie das Verfahren 21 O 24/06 ergeben habe – in betrügerischer Absicht versucht, zum Nachteil der Klägerin etwa ein Viertel der geschuldeten Erlöse (€ 373 973,98) zu unterschlagen. Darüber hinaus stellten der Abrechnungs- und Zahlungsverzug der Beklagten sowie die FFG-Sperrfristverletzung – wie das Verfahren 21 O 12767/07 ergeben habe –, die Verweigerung der Buchprüfung – wie das Verfahren 21 O 12688/07 ergeben habe – sowie die um ca. 30 Monate verspätete und damit unterschlagene Abrechnung der Erlöse aus der TV-Verwertung i.H.v. € 720 000,00 eine zur Kündigung berechtigende Vertragspflichtverletzung dar. Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht treuwidrig, da der Beklagten insbesondere aufgrund der Aufrechnung der Klägerin vom 12.06.2007 keinerlei Gegenansprüche zustünden. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 05.12.2007 habe daher keine Bedeutung, zumal sie erst nach dem Verzug mit der Abrechnung und der Kündigung erklärt worden sei.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 24./26. April 2002 seit dem 30. November 2007 beendet ist.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass Herr F. die E-Mail vom 29.10.2007 auf seinem Mobiltelefon erhalten habe, wobei das angehängte pdf-Dokument mobil nicht zu öffnen gewesen sei. Die mit Schreiben vom 20.06.2007 aufgerechneten Forderungen der Klägerin bestünden nicht, insbesondere nicht die dort aufgeführte Forderung i.H.v. € 429 918,52, da die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin die Verleihkosten nicht falsch berechne.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es mangels schriftlicher Nachschriftsetzung i.S.v. Ziffer 11 Abs. 8 des Vertrags an einem Rechterückfall fehle, zumal das von der Klägerin vorgelegte Dokument – entgegen des Wortlauts der vertraglichen Regelung – keine Aufforderung zur Zahlung, sondern nur zur Erstellung einer Abrechnung enthalten habe. Der Telefaxsendebericht sei zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet, während es sich bei dem an die E-Mail angehängten pdf-Dokument nur um einen Entwurf handele, weil das Dokument eine Unterschrift vorsehe, diese aber fehle. Ein Rechterückfall sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten vom 05.12.2007 ausgeschlossen, welche Erfüllungswirkung habe und damit rückwirkend die Verzugsfolgen beseitigt habe, was auch durch die in § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltene und vorliegend entsprechend anwendbare Regelung bestätigt werde. Das gesetzliche Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB sei durch die abschließende vertragliche Regelung in Ziffer 11 Abs. 8 verdrängt worden.
Ebenso sei der Vertrag auch nicht aus wichtigem Grund wirksam gekündigt worden. Im Urteil vom 20.12.2006 (Az. 21 O 24/06) sei vielmehr festgestellt worden, dass die Klägerin von der Beklagten unberechtigt die Zahlung von mehr als € 342 000,00 erzwungen habe und daraus die Rückzahlung nebst Zinsen schulde. Auch liege keine FFG-Sperrfristverletzung vor. Falsch sei der Vorwurf der Unterschlagung von TV-Erlösen über 30 Monate hinweg; die Klägerin habe rechtswidrig die Vertragskündigung angedroht und dadurch bei der P. AG als Lizenznehmerin der Beklagten erhebliche Verunsicherung hervorgerufen, welche zur Zurückhaltung der Zahlung geführt habe. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für die Klägerin nicht unzumutbar, da sie selbst im Vergleich zu den angeblichen Vertragsverstößen der Beklagten ungleich schwerwiegendere Vertragsverletzungen begangen und damit sich selbst nicht vertragstreu verhalten habe: Dies ergebe sich aus der Vereitelung des Optionsrechts – wie das OLG München im Verfahren 29 U 1802/07 bei einem Streitwert von € 4,0 Millionen entschieden habe –, aus der unberechtigten Erzwingung einer Zahlung von mehr als € 340 000,00 (vgl. Urteil vom 20.12.2006, Az. 21 O 24/06) sowie aus dem vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhalten der Buchprüferin F. durch Verletzung ihrer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung (vgl. Verfahren 21 O 12688/07), welche sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Angesichts dessen sei die Übersendung der Abrechnungen Nr. 20 und 21 am 30.11.2007 statt am 27.11.2007 nicht geeignet, die Unzumutbarkeit i.S.v. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen, zumal durch eine solche kurzzeitig verspätete Abrechnung ein messbarer wirtschaftlicher Nachteil nicht ersichtlich sei. Außerdem fehle es schon an einem Abrechnungs- oder sonstigen Verzug der Beklagten, da ihr wegen der schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Klägerin die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB zustand. Im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten weiteren angeblichen Kündigungsgründe scheitere die Kündigung mangels Erklärung innerhalb angemessener Frist jedenfalls an § 314 Abs. 3 BGB.
Darüber hinaus fehle es an einer bei vertragswidrigem Verhalten regelmäßig notwendigen vorherigen Abmahnung gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB; diese könne auch nicht in der E-Mail vom 29.10.2007 gesehen werden, da es nicht Aufgabe von Frau W. gewesen sei, eine Abmahnung oder eine Kündigung auszusprechen.
Schließlich sei die Rechtsfolge der Vertragsbeendigung angesichts der angeblich verspäteten Abrechnung über eine – im Vergleich zum titulierten Zahlungsanspruch der Beklagten von mehr als € 340 000,00, zum Schadensersatzanspruch wegen Optionsrechtsverletzung sowie zum bisher erlösten Betrag aufgrund der Vertriebstätigkeit der Beklagten von über € 3,2 Millionen – nur geringe Summe i.H.v. ca. € 20 000,00 unverhältnismäßig und deshalb klar treuwidrig, zumal die rechtlichen Auswirkungen einer Vertragsbeendigung auf die abgeschlossenen Auswertungsverträge unklar sei und die Beendigung zahllose Folgestreitigkeiten sowie einen nicht kalkulierbaren Schaden nach sich ziehen würde.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2008 (Bl. 72/74 d.A.).
Entscheidungsgruende
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Durch das Schreiben der Klägerin vom 30.11.2007, das als Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. § 314 BGB einzuordnen ist, wurde der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 24./26.04.2002 wirksam beendet.
1. Die Vorschrift des § 314 BGB, wonach ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, ist vorliegend anwendbar und wurde von den Parteien auch nicht vertraglich ausgeschlossen.
1. a. Der streitgegenständlichen Lizenzvertrag ist unproblematisch ein Dauerschuldverhältnis i.S.v. § 314 BGB, welches vorliegend bereits vollzogen wurde. Diese Vorschrift genießt daher Vorrang vor bzw. tritt an die Stelle der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 323 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 314 Rn. 12, § 323 Rn. 4; Gaier in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 314 Rn. 3, jeweils auch zu den – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen, in denen ein Rücktrittsrecht in Betracht kommt; vgl. zur fristlosen Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund nach früherem Recht auch BGH GRUR 1997, 610 ff. – Tinnitus-Masker).
1. b. Die vertragliche Regelung in Ziff. 11 Abs. 8, welche einen Rechterückfall vorsieht, sofern die Beklagte ihre Tätigkeit einstellt oder die vertragsgegenständlichen Zahlungen trotz Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen nicht erbringt, schließt die – im Kern zwingende, vgl. Grüneberg, a.a.O., § 314 Rn. 3; Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 4 – Anwendbarkeit des Kündigungsrechts i.S.v. § 314 BGB nicht aus. Ziff. 11 Abs. 8 behandelt gerade nicht den hier einschlägigen Fall des Abrechnungsverzugs. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung, wonach in anderweitigen Pflichtverletzungsfällen ein Vertragslösungsrecht für eine Partei schlechthin ausgeschlossen wurde, ist nicht gegeben; sie würde im übrigen auch gegen den im Kern zwingenden Charakter des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund verstoßen und damit unwirksam sein.
2. Das Schreiben der Klägerin vom 30.11.2007 ist als Kündigungserklärung aus wichtigem Grund auszulegen. Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin gerade in Bezugnahme auf die vertragliche Regelung gemäß Ziffer 11 Abs. 8 den „Rücktritt“ und „ergänzend bzw. hilfsweise den Rücktritt von dem Vertrag aufgrund der vorsätzlichen, schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung Ihrer vertraglichen Rücksichts- und Treuepflichten“ erklärte: Es ist nämlich nicht notwendig, dass das Wort „Kündigung“ fällt; entscheidend ist gem. § 133 BGB, dass – wie hier – unmissverständlich der Lösungswillen vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Weidenkaff in Palandt, a.a.O., Vorb.v. § 620 Rn. 32). Im übrigen bedurfte es ohnehin keiner Begründung für die Kündigung (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 314 Rn. 10).
3. Als wichtiger Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB, der für die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht, ist vorliegend der wiederholte Abrechnungsverzug der Beklagten als wesentliche Vertragspflichtverletzung zu sehen.
3. a. Wie sich aus der von der Beklagten unbestrittenen Aufstellung im Anhang 1 zur Klageschrift ergibt, war sie vor der Abrechnung für das dritte Quartal 2007 bereits bei insgesamt 19 Abrechnungen 14 Mal in Verzug und hat zweimal bis heute keine Abrechnung übersendet, wobei die Gesamtsumme des Abrechnungsverzugs 1 502 Tage beträgt.
Daüber hinaus war die Beklagte für die Abrechnung für das dritte Quartal 2007 gem. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB seit 30.10.2007 ebenfalls in Verzug (Fälligkeit vier Wochen nach Ablauf des Quartals, vgl. Ziffer 5.2. vorletzter Absatz Satz 2 des Lizenzvertrags; der 30.09.2007 war ein Sonntag).
In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es bereits am (Abrechnungs-)Verzug fehle, weil ihr wegen der schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Klägerin die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB zustehen würde: Letztere Vorschrift kommt schon nicht zur Anwendung, da etwaige Gegenforderungen der Beklagten, auf die sie ihr Leistungsverweigerungsrecht stützt, nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Hauptforderung der Klägerin stehen. Einschlägig wäre vielmehr – sofern überhaupt solche Gegenforderungen bestünden, was offen bleiben kann – das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB, welches jedoch nur dann den Verzug ausgeschlossen hätte, wenn es die Beklagte vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt hätte (vgl. Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 286 Rn. 13); dies hat sie aber nicht getan.
3. b. Die Abrechnungspflicht der Beklagten gem. Ziffer 5.2. vorletzter Absatz ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Klägerin die gleichfalls in Ziff. 5.2 vereinbarten Beteiligungssätze an den Einnahmen der Beklagten aus der Filmverwertung in Rechnung stellen kann. Die Zahlung der Lizenzgebühren ist wiederum Hauptleistungspflicht der Beklagten, so dass die vorausgehende Abrechnungspflicht für sie ebenfalls als Hauptpflicht einzuordnen ist.
Wie aber die gesetzliche Wertung in § 323 BGB (an dessen Stelle bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB tritt, s.o. Ziff. I. 1. a.) zeigt, ist der Verzug mit einer Hauptleistungspflicht regelmäßig geeignet, dem Gläubiger ein Recht zur Vertragsbeendigung zu geben (vgl. Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 11).
3. c. Erschwerend und die Unzumutbarkeit i.S.v. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB in besonderem Maße begründend kommt der Umstand hinzu, dass bis zur Abrechnung für das dritte Quartal 2007 die Beklagte ihre Abrechnungspflicht bereits beharrlich (14 Mal) und in wesentlichem Umfang (1 502 Tage) verletzt hat und ihr aufgrund des Abrechnungsverzugs ein erheblicher finanzieller Schaden i.H.v. € 31 580,42 nebst Zinsen entstanden ist (vgl. das Urteil der Kammervom 23.07.2008, Az. 21 O 12767/07 ). Vor diesem Hintergrund konnte es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden, immer wieder aufs Neue verspätete Abrechnungen hinzunehmen. Der neuerliche und für die außerordentliche Kündigung entscheidende Abrechnungsverzug der Beklagten war daher der sprichwörtliche Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte.
Dass der sich aus der Abrechnung ergebende Lizenzbetrag für das dritte Quartal 2007 verhältnismäßig gering war und die Beklagte „schon“ drei Tage nach Ablauf der Nachfrist abrechnete, tritt demgegenüber bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung zurück, zumal der Abrechnungsverzug bereits 32 Tage andauerte und es vor Abrechnung für die Klägerin naturgemäß nicht ersichtlich ist, wie hoch der sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsanspruch sein wird.
3. d. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds i.S.v. § 314 BGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Klägerin selbst ggf. vertragswidrig verhalten hätte.
3. d. A. Liegt der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des Schuldners, können überwiegende Interessen des Schuldners lediglich ausnahmsweise einer Kündigung entgegenstehen (s.o. Ziff. I. 3. b.); durch die Notwendigkeit einer Abhilfefrist gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB (s.u. Ziff. I. 4.) ist der Schuldner darüber hinaus in Fällen der eigenen Pflichtverletzung regelmäßig hinreichend geschützt (vgl. Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 11).
Dass sich der Kündigende selbst pflichtwidrig verhalten hat, schließt dabei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus, ist aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände erheblich zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 314 Rn. 7; Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Als heranziehbare gesetzliche Wertung kann diesbezüglich auch die Regelung in § 323 Abs. 6 BGB Beachtung finden, wonach der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
3. d. B. Unter Zugrundelegung der gerade ausgeführten Grundsätze kommt ein Ausschluss des Kündigungsrechts nicht in Betracht: Jedenfalls die Klägerin hat nämlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses nicht einseitig anderweitige Pflichtverletzungen in einem Ausmaß begangen, das zum genannten Ausschluss führen würde.
3. d. B. 1. Außer Betracht zu bleiben hat dabei eine etwaige berufliche Verschwiegenheitsverletzung der Buchprüferin F. in der Folge des Vergleichsschlusses im Verfahren 21 O 12688/07: Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin eine solche Verletzung überhaupt zurechnen lassen müsste, ist diese schon deswegen irrelevant, weil sie erst nach der streitgegenständlichen Kündigung der Klägerin begangen worden wäre. Im übrigen beinhaltete das genannte Verfahren keine Vertragspflichtverletzung der Klägerin, sondern eine solche der Beklagten (Verweigerung der Buchprüfung).
3. d. B. 2. Im Verfahren 21 O 12767/07 (Abrechnungs- und Zahlungsverzug; FFG-Sperrfristverletzung) wurden erstinstanzlich ebenfalls nicht Vertragspflichtverletzungen der Klägerin, sondern solche der Beklagten festgestellt.
3. d. B. 3. Rechtskräftig festgestellt wurden im Verfahren 21 O 24/06 letztlich unrichtige Forderungsberechnungen beider Seiten: Während die Beklagte einen unkorrekten Abrechnungsmodus angewandt hat, hat die Klägerin eine Überzahlung veranlasst.
3. d. B. 4. Auch trifft der Vorwurf der verspäteten Abrechnung von TV-Erlösen i.H.v. € 720 000,00 die Beklagte, welche entgegnet, Auslöser sei eine unberechtigte Vertragskündigungsandrohung der Klägerin gewesen.
3. d. B. 5. Das einzige Verfahren, in welchem nach derzeitigem, nicht rechtskräftigem Stand eine Vertragsverletzung (ausschließlich) der Klägerin in Betracht kommt, betrifft die Frage der Optionsrechtsvereitelung (21 O 25/06).
3. d. B. 6. Es kann jedoch dahinstehen, ob letztere Frage zugunsten der Beklagten zu bejahen ist: Selbst wenn dem so wäre, ergibt eine Gesamtschau der bisherigen Vertragsbeziehung und -durchführung – insbesondere der Umstand, dass nicht nur der Klägerin wegen der etwaigen Optionsrechtsvereitelung, sondern auch der Beklagten wegen der in den Ziff. (1) bis (4) geschilderten Vorfälle der Vorwurf der Vertragspflichtverletzung zu machen ist bzw. gemacht werden könnte – kein alleiniges oder zumindest weit überwiegendes pflichtwidriges Verhalten der Klägerin. Es erscheint daher gerechtfertigt, unabhängig von den vorangegangenen, anderweitigen Vertragsverletzungen auf beiden Seiten vorliegend entscheidend auf die konkrete Vertragspflichtverletzung des Abrechnungsverzugs durch die Beklagte abzustellen und damit keine Ausnahme von der regelmäßig gegebenen außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit aufgrund Vertragspflichtverletzung zu machen.
3. e. Schließlich sind die Folgen der außerordentlichen Kündigung, also die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ex nunc, nicht so unverhältnismäßig für die Beklagte oder unklar, dass deswegen der wichtige Grund i.S.v. § 314 BGB entfallen würde.
3. e. aa. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vorzeitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen Fragen oder rechtliche Probleme hinsichtlich damit zusammenhängender Folgeverträge (wie vorliegend auf von der Beklagten mit Dritten abgeschlossene Auswertungsverträge) aufwerfen kann; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Fortführung dieser Verträge durch die Klägerin oder eine andere Vertriebsfirma – ggf. mit Vertragsmodifizierungen – nicht zu bewerkstelligen wäre.
3. e. bb. Dass die Beklagte aufgrund des in der Branche ungewöhnlichen Vorgangs des Austausches des Filmvertreibers einen nicht kalkulierbaren Imageschaden erleiden könnte, ist letztlich auf ihre eigene Pflichtverletzung zurückzuführen und damit von ihr zu vermeiden gewesen.
3. e. cc. Letztlich würde es einem unzulässigen Freibrief für wesentliche Vertragsverletzungen bzw. einer Aushöhlung des außerordentlichen Kündigungsrechts i.S.v. § 314 BGB gleichkommen, wenn ein Vertragspartner eben solche Vertragsverletzungen begehen und sich dann – im Hinblick auf die für ihn gravierenden Folgen einer Vertragsbeendigung – auf die Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund der Vertragsverletzung berufen könnte.
3. e. dd. Dass das Vertragsverhältnis ohnehin kurz vor seinem (faktischen) Abschluss stünde, was ggf. die Unverhältnismäßigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung begründen würde, haben die Parteien nicht vorgetragen; da die Kino- und TV-Auswertung des streitgegenständlichen Films noch nicht allzu lange zurückliegt, ist eine weitere, im Vordergrund stehende Videogramm-Auswertung in nicht vernachlässigbarem Umfang durchaus denkbar bzw. wahrscheinlich.
4. Weiterhin ist als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Kündigung aus wichtigem Grund der erfolglose Ablauf einer zur Abhilfe der vertraglichen Pflichtverletzung bestimmten Frist gegeben (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB).
4. a. Mit Schreiben vom 29.10.2007, das der Beklagten am selben Tage per E-Mail in Form eines angehängten pdf-Dokuments zuging, hat die hierzu berechtigte Mitarbeiterin der Klägerin Frau W. die Beklagte auf den fehlenden Eingang der fälligen Abrechnung für das dritte Quartal 2007 hingewiesen, sie zur Abrechnung aufgefordert und ihr eine angemessen lange Frist von vier Wochen zur Abhilfe gesetzt. Diese Frist verstrich ergebnislos.
§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht dabei eine bestimmte Form für die Nachfristsetzung nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob die E-Mail der Klägerin vom 29.10.2007 einem etwaigen Schriftformerfordernis genügte.
4. b. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die in Ziffer 11 Abs. 8 des Lizenzvertrags vereinbarte Form- und Fristregelung für den Rücktritt bei Zahlungsverzug („Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 Wochen“) auch für den Fall der Vertragsbeendigung aufgrund Abrechnungsverzugs Anwendung fände, wäre ihr Genüge getan: Wird durch Rechtsgeschäft Schriftform angeordnet, so ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB eine telekommunikative Übermittlung der Erklärung ausreichend, wozu auch eine E-Mail zählt; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es nicht an (vgl. OLG München, BeckRS 2007, 10940; Heinrichs, a.a.O., § 127 Rn. 2). Das unstreitig der Beklagten zugegangene und auf jedem gewöhnlichen Computer lesbare pdf-Dokument mit der vierwöchigen Nachfristsetzung erfüllte demnach etwaige Form- und Fristvoraussetzungen.
4. c. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB („oder“) war neben der Nachfristsetzung nicht zusätzlich eine erfolglose Abmahnung durch die Klägerin notwendig, zumal im Falle einer andauernden Pflichtverletzung ausschließlich eine Nachfristsetzung vonnöten ist (vgl. Gaier, a.a.O., § 314 Rn. 16).
5. Nachdem die Beklagte am 30.11.2007 und somit drei Tage nach Ablauf der von ihr gesetzten vierwöchigen Nachfrist – welche wiederum am 29.10.2007 und somit am Tag des Fristablaufs für die Abrechnung des dritten Quartals 2007 gesetzt wurde (s.o. Ziff. I. 3. a.) – die Kündigung erklärt hat, erfolgte sie innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB.
6. Die Kündigungswirkungen wurden schließlich nicht durch die Aufrechnung der Beklagten vom 05.12.2007 gem. §§ 387, 389 BGB bzw. § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB analog beseitigt.
6. a. Die von der Beklagten geltend gemachte Erfüllungswirkung der Aufrechnung, die rückwirkend die Verzugsfolgen beseitige, gilt nur für den Fall des Zahlungsverzugs. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin stützt sich jedoch auf den Abrechnungsverzug der Beklagten. Konsequenterweise findet daher auch § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB keine analoge Anwendung, da diese Vorschrift die Unwirksamkeit einer Kündigung (nur) wegen Zahlungsverzugs betrifft.
6. b. Im übrigen kann die Aufrechnung auch deswegen keine Beseitigungswirkung hinsichtlich der klägerischen Kündigung haben, weil sie nur auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (also dem Zeitpunkt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden) zurückwirkt; die Hauptforderung der Klägerin entstand aber frühestens mit Abrechnung der Beklagten und somit erst nach der Kündigung durch die Klägerin.
6. c. Es kann folglich offenbleiben, ob überhaupt die Gegenforderung der Beklagten bestand bzw. ob sie durch die Aufrechnung der Klägerin vom 12.06.2007 erloschen ist.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 u. Satz 2 ZPO.
3. Der Streitwert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
BESCHLUSS:Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 1 000.000,00 festgesetzt.











