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Rücktrittsregelung in Verlagsvertrag für den Fall des Nichtzustandekommens einer Fernsehproduktion ist nicht überraschend

LG München I, Urt. v. 24.09.2008, AZ: 21 O 21732/07

“Leitsatz”

1. Zur Präklusion i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO wegen verspäteten Vorbringens in einer zwei Tage vor dem frühen ersten Termin per Fax eingegangenen Klageerwiderung.

2. Zur AGB-Eigenschaft und Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff. BGB einer Klausel in einem Verlagsvertrag, durch die das zu erstellende Vertragswerk an eine Fernsehserie, die im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragswerk erscheinen soll, gekoppelt ist.

3. Zur (ergänzenden) Vertragsauslegung einer Klausel, derzufolge dem Verlag ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, „sollte die Fernsehserie wider Erwarten nicht stattfinden“.

amtlich

 

21 O 21732/07

24.09.2008

Landgericht München I
URTEIL

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 am 24.09.2008 folgendes

ENDURTEIL:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 116 693,78 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.10.2007 zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Honorarvorschüssen für die Erstellung zweier Buchwerke in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Buchverlag, der Beklagte ist Autor, Fernsehproduzent und Regisseur sowie Geschäftsführer der M. GmbH, die u.a. Dokumentarfilme mit zumeist zeitgeschichtlichem Hintergrund produziert.

Am 20.04.2001 wurde zwischen der E. KG und dem Beklagten ein Verlagsvertrag über ein Werk mit dem Arbeitstitel „H.“ abgeschlossen (Anlage K 2). Gem. § 4 Ziff. 3 des Vertrages wurde zugunsten des Beklagten auf seine Honoraransprüche eine Garantiezahlung i.H.v. DM 300 000,– vereinbart und eine bei Vertragsschluss fällige Teilsumme i.H.v. DM 150 000,– (= € 76 693,78) ausgezahlt. In § 4 Ziff. 3 heißt es weiter:

„Dieser Vorschuß ist nicht zurückzuzahlen, aber mit allen Ansprüchen des Autors gegen den Verlag aus diesem und jedem weiteren mit dem Verlag abgeschlossenen Vertrag verrechenbar.“

Als „voraussichtlicher Erscheinungstermin“ wurde gem. § 3 Ziff. 3 des Verlagsvertrags „Herbst 2003“ vereinbart. In § 13 Ziff. 1 wurde ferner unter der Überschrift „Einblendung in TV“ festgehalten:

„Das vertragsgegenständliche Werk wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Fernsehserie erscheinen, die aller Voraussicht nach im Herbst 2003 in der ARD oder im ZDF ausgestrahlt wird. Der Autor sichert zu, den Verlag spätestens 6 Monate vor Ausstrahlung über den genauen Sendetermin zu informieren und das endgültige Manuskript zeitgleich abzuliefern.“

In § 13 Ziff. 3 des Verlagsvertrags heißt es weiter:

„Sollte die Fernsehserie wider Erwarten nicht stattfinden oder der Hinweis auf das Buch vom Sender untersagt werden, ist der Verlag berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Vorschüsse sind vom Autor an den Verlag zurückzuzahlen.“

Am 08.11.2001 wurde zwischen den oben genannten Parteien ein weiterer Verlagsvertrag über ein Werk mit dem Arbeitstitel „G.“ geschlossen (Anlage K 4). Auch hier wurde gem. § 4 Ziff. 3 des Vertrages zugunsten des Beklagten auf seine Honoraransprüche eine Garantiezahlung i.H.v. DM 300 000,– vereinbart und die gesamte bei Vertragsausschluss fällige Summe ausgezahlt; nach zwischenzeitlicher Aufrechnung mit Ansprüchen des Beklagten aus anderen Verlagsverträgen beträgt die Vorschusssumme noch € 40 000,00. § 4 Ziff. 3 ist hinsichtlich der Regelung, dass der Vorschuss nicht zurückzuzahlen ist, mit der oben genannten im Verlagsvertrag vom 20.04.2001 identisch. Als voraussichtlichen Erscheinungstermin gem. § 3 Ziff. 3 bzw. § 13 Ziff. 1 des (ansonsten in den genannten Ziffern mit dem Verlagsvertrag vom 20.04.2001 ebenfalls gleichlautenden) Verlagsvertrags wurde der „Herbst 2004“ vereinbart. In § 13 Ziff. 3 ist ebenso die oben zitierte Rücktrittsklausel enthalten.

Im April 2001 hatten die genannten Parteien außerdem in einer „Vereinbarung über weitere Buchprojekte“ eine Option auf das Buchprojekt „B.“ abgeschlossen. Im April 2003 wurde dieses Projekt durch eine „Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung über weitere Buchprojekte“ aus der Optionsvereinbarung des Jahres 2001 herausgenommen und durch das Werk „H.“ ersetzt.

Die Parteien schlossen weiterhin im Februar 2004 einen Verlagsvertrag zum Buchprojekt „M.W.“ mit einer Präambel folgenden Wortlauts:

„Die Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages ist an die Bedingung gebunden, dass der Autor ein Filmprojekt mit der ARD (das Erste) realisiert. Dieses Filmprojekt ist inhaltlich mit dem vertragsgegenständlichen Werk identisch und wird im Juni 2004 in 3 Teilen gesendet. Der Sendetermin wird in der Zeit zwischen 20.15 Uhr und 21.45 Uhr liegen (siehe auch § 13).“

In einem Schreiben der Verlagsleiterin Dr. B. des für die Publikation des Beklagten zuständigen L.-Verlags vom 12.04.2006 an den Beklagten heißt es u.a.:

„[…] In einem zweiten Schritt würden wir umgehend alle Verträge mit einer zumutbaren Nachfrist kündigen, um anschließend auch die übrigen Gelder beizutreiben.“

Manuskripte zu den beiden genannten Verlagsverträgen hat der Beklagte bis heute nicht abgeliefert, die dort genannten Fernsehserien im Zusammenhang mit den Schriftwerken sind bis heute nicht erschienen.

Jeweils mit Schreiben vom 18.09.2007 (Anlage K 3 und K 5) trat die Klägerin gem. § 13 Abs. 3 der beiden genannten Verlagsverträge von diesen zurück und forderte den Beklagten jeweils erfolglos auf, die bereits gezahlten Vorschüsse i.H.v. € 76 693,78 bzw. € 40 000,00 bis zum 02.10.2007 zurückzuzahlen.

Mit Schreiben seines damaligen anwaltlichen Vertreters vom 13.12.2007 (Anlage B 1) ließ der Beklagte den Rücktritt sowie die darauf beruhende Zahlungsforderung zurückweisen und teilte mit, dass auf Grundlage von neu entdecktem Filmmaterial eines ehemaligen Richters der Nürnberger Prozesse, der eine Vielzahl der Beteiligten über den Tod von H. befragt habe, die Fernsehserie „H.“ gemäß einer Absprache mit der ARD Anfang 2008 produziert, Ende 2008 hergestellt und 2008/2009 gesendet werde.

Zwischen den Parteien war vor dem Landgericht München I ein weiterer Rechtsstreit anhängig (Az. 7 O 16699/06), in welchem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte. In den Entscheidungsgründen des in dieser Sache ergangenen Endurteils vom 26.07.2007 führte die 7. Zivilkammer diesbezüglich aus:

„Dieser Anspruch kann auch von der Klägerin geltend gemacht werden, denn sie hat durch Vorlage des Handelsregisterauszuges gem. Anlage K 3 sowie der notariellen Tatsachenbescheinigung gem. Anlage K 4 zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) bewiesen, dass sie die Rechtsnachfolgerin der Fa.E. ist.“

Die Klägerin behauptet, Rechtsnachfolgerin der E. KG zu sein, so dass die Rechte und Pflichten aus den beiden streitgegenständlichen Verträgen auf sie übergegangen seien; hierzu legte sie einen Handelsregisterauszug aus dem Jahre 2002 (Anlage K 6), demzufolge die E. KG, München, in die U. KG geändert wurde, sowie eine „Notarielle Tatsachenbescheinigung“ vom 15.12.2003 (Anlage K 7) vor, derzufolge die O. GmbH, geändert in U. GmbH, im Wege der Anwachsung nach § 142 a.F. HGB, § 738 BGB das gesamte Vermögen mit allen Aktiva und Passiva der mit dem Zusammenfall von Kommanditist und Komplementär aufgelösten U. KG übernommen hat und den Geschäftsbetrieb und die geänderte Firma der aufgelösten U. KG fortführt.

Fernsehserien zu den Büchern „H.“ und „G.“ könnten nicht mehr realisiert werden.

Der Austausch des Buchprojekts „B.“ gegen das Werk „H.“ allein in dem Optionsvertrag habe auf die Verpflichtungen des Beklagten aus seinem Verlagsvertrag zum Werk „H.“ keine Auswirkungen gehabt.

Bei § 13 Ziff. 3 der beiden streitgegenständlichen Verlagsverträge handele es sich um eine Vertragsklausel, die zwischen den Parteien für die konkrete Zusammenarbeit im Einzelfall ausgehandelt worden sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten bereits aus dem Verfahren 7 O 16699/06 bzw. dem dort ergangenen Urteil vom 26.07.2007 bekannt sein musste, dass sie die Rechtsnachfolgerin der E. KG sei, so dass dessen unsubstantiiertes dahingehendes Bestreiten mit Nichtwissen prozessual unbeachtlich sei.

Mit dem Schreiben vom 13.12.2007 habe der Beklagte ein völlig neues Alternativprojekt angeboten; hierin sei ein Angebot der Ersetzung des vertragsgegenständlichen Buches mit Fernsehserie durch ein anderes Buch zu einem anderen Thema samt vager Inaussichtstellung einer anderen, Jahre später erscheinenden Fernsehserie zu sehen.

§ 305c BGB sei auf § 13 Ziff. 3 der Verlagsverträge mangels Vorliegen von AGB schon nicht anwendbar; wie sich aus dem Zusammenhang des jeweiligen konkreten Werks mit der konkreten Fernsehserie ergebe, habe keine Absicht der mehrfachen Verwendung bestanden. Ein Widerspruch zwischen § 13 Ziff. 3 und § 4 Ziff. 3 der Verträge bestünde nicht, da die Nichtrückzahlbarkeit des Vorschusses selbstverständlich nicht für den Fall gelte, dass der Beklagte unter Missachtung seiner Vertragspflichten gar kein Manuskript abliefere. Die Rücktrittsregelung in § 13 Ziff. 3 sei auch nicht überraschend, da zum einen keine Auslegungsregel bestünde, derzufolge Regelungen im hinteren Teil eines Vertrags stets unwichtig seien, und sie zum anderen im konkreten Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung schriftlich fixiert worden sei, bei deren Verletzung das Rücktrittsrecht eingreifen solle.

Der vertragliche Rücktrittsgrund sei auch gegeben, da die Fernsehserien nicht mehr realisiert werden könnten; der voraussichtliche Erscheinungstermin „Herbst 2003“ bzw. „Herbst 2004“, für dessen Bestimmung der Beklagte als Fernsehproduzent zuständig gewesen sei und in dessen Sphäre die Serienrealisierung liegen sollte, sei entscheidend gewesen. Auf ein „endgültiges“ Nichtstattfinden der Serie könne es nicht ankommen, weil der Beklagte sonst mit Verweis auf ein theoretisches Entstehen der Serie zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft folgenlos einfach untätig hätte bleiben können.

In dem Schreiben der Frau Dr. B. vom 12.04.2006, das sich lediglich auf die Möglichkeit einer Vertragslösung gem. § 30 Verlagsgesetz bezogen habe, könne kein Verzicht auf das darüber hinausgehende vertragliche Rücktrittsrecht gesehen werden, so dass hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten abgeleitet werden könne; das für eine Verwirkung notwendige Umstandsmoment (also z.B. das Treffen von Vermögensdispositionen, die Nichtweiterverfolgung möglicher ihm selbst zustehender Ansprüche oder der Verzicht auf ihre beweismäßige Sicherung, jeweils im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts) habe der Kläger schon nicht vorgetragen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116 693,78 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 76 693,78 € seit dem 28.09.2007 und auf 40 000,00 € ab dem 03.10.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet in seiner Klageerwiderung vom 30.06.2008, dass die Projekte „H.“ und „G.“ noch zu realisieren seien.

Die entsprechenden Bücher hätten auch dann erscheinen sollen, wenn eine dazugehörige Fernsehserie nicht hätte realisiert werden können; die Ausstrahlung thematisch gleichgelagerter Fernsehsendungen sollte – wie sich auch aus den den Verlagsverträgen zugrundeliegenden Optionsverträgen ergebe, in welchen eine Staffelung der Vorschüsse danach, ob das jeweilige Buch mit oder ohne Ausstrahlung im Fernsehen erscheint, vorgesehen sei – allenfalls Einfluss auf die Vergütung des jeweiligen Projekts haben, nicht jedoch Bedingung für die Beauftragung des Beklagten sein.

Die Klägerin habe im April 2003 erkannt, dass das Projekt „H.“ nicht – wie lose ins Auge gefasst – im Herbst 2003 realisiert werden könne, da die von der Klägerin nunmehr offenbar doch gewünschte Produktion und Platzierung der Fernsehserie in einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt bis dahin nicht hätte erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Vertragsparteien hätten sich weiterhin bemühen wollen, die Fernsehserie zu verwirklichen, so dass man vereinbart habe, so lange zu warten, bis eine Fernsehserie realisiert werden würde. Um die Zwischenzeit zu überbrücken, habe man einvernehmlich ein weiteres Projekt „B.“ vorgezogen, wie sich auch aus dem Austausch des Projekts „H.“ gegen das Projekt „B.“ in der Optionsvereinbarung des Jahres 2001 ergebe.

Bedingt durch langwierige Verkaufsverhandlungen und den im Jahre 2004 stattfindenden Umzug des Verlages von München nach Berlin sei die gesamte Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autor erlahmt; die Realisierung des Projekts „H.“ sei den Verkaufsverhandlungen und Umzugsschwierigkeiten der Klägerin untergeordnet gewesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass alleine aus dem Fehlen einer Präambel in den streitgegenständlichen Verlagsverträgen, wie sie aber für das Projekt „M.W.“ enthalten ist, deutlich werde, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Buchprojekte unabhängig von einer TV-Produktion realisieren wollte.

Mit seinem Schreiben vom 13.12.2007 habe er weiterhin die Erfüllung der Verträge angeboten.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil das Rücktrittsrecht in § 13 Ziff. 3 des jeweiligen Verlagsvertrags, der als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB zu werten sei, im Widerspruch zur in § 4 Ziff. 3 vereinbarten Nichtrückzahlbarkeit des Vorschusses stehe und damit als überraschende und mehrdeutige Klausel gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei; dies folge auch aus der Überschrift des § 13 „Einblendung in TV“, unter der keine Regelungen zum Bestehen des Vertrages zu erwarten seien, sowie der fortlaufenden Abnahme der Wichtigkeit einzelner Regelungsgegenstände.

Selbst bei Wirksamkeit der Regelung in § 13 Ziff. 3 fehle es am Rücktrittsgrund, da die Projekte noch zu realisieren seien. Da sich eine zeitliche Beschränkung in den Verträgen nicht finde (vgl. den Wortlaut „aller Voraussicht nach“), könne das Rücktrittsrecht nur geltend gemacht werden, wenn die jeweilige Fernsehserie endgültig nicht stattfinde; dieser Fall sei aber nicht eingetreten.

Die Klägerin könne sich schließlich wegen Verwirkung gem. § 242 BGB nicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht berufen bzw. der Rücktritt und die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche seien treuwidrig: Dies ergebe sich aus der vorhergehenden Praxis der Parteien, die vertraglich vereinbarten Projekte den Umständen entsprechend zu tauschen, sowie aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.04.2006, wonach eine Lösung vom Vertrag nur unter vorheriger angemessener Nachfristsetzung ausgesprochen werde; die Klägerin müsse sich aber an ihrer eigenen Erklärung festhalten lassen.

Mit Verfügung vom 14.12.2007 hat der Vorsitzende frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.07.2008 bestimmt und dem Beklagten unter Belehrung auf die Folgen einer Fristversäumung i.S.v. §§ 277 Abs. 2, 296 Abs. 1, Abs. 3 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung gesetzt; auf die Ladungsverfügung (Bl. 7 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Ladungsverfügung samt Klageschrift wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 19.12.2007 unter der Zustellanschrift durch Übergabe an die in den Geschäftsräumen des Beklagten anwesende Beschäftigte S.R. zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.06.2008, bei Gericht laut Faxprotokoll am 30.06.2008 um 13.10 Uhr sowie beim Klägervertreter ebenfalls im Laufe desselben Tages eingegangen, hat sich der Beklagtenvertreter bestellt und auf die Klage erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 hat der Klägervertreter Verspätung gerügt und Schriftsatzfrist beantragt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.07.2008 hat der Klägervertreter repliziert.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 (Bl. 20/21 d.A.).

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Schriftsatz vom 22.09.2008 (Bl. 39/45) eingereicht.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.

Die aktivlegitimierte Klägerin ist wirksam gem. § 13 Ziff. 3 der beiden Verlagsverträge von diesen zurückgetreten, so dass sie Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorschüsse i.H.v. insgesamt € 116 693,78 hat. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch für beide Forderungen erst ab dem 03.10.2007 gegeben und beträgt lediglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

1. Der Beklagte durfte die Eigenschaft der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. KG nicht mit Nichtwissen bestreiten, so dass dieser Umstand und damit die Aktivlegitimation der Klägerin prozessual als zugestanden zu behandeln war. Im übrigen ist die Kammer von dem Umstand, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin des vertragsabschließenden Verlags wurde, überzeugt. Darüber hinaus wäre das Bestreiten des Beklagten auch als verspätet zurückzuweisen.

1. a. Dem Beklagten waren der Handelsregisterauszug (Anlage K 6) sowie die notarielle Tatsachenbescheinigung (Anlage K 7) – ohne dass die Klägerin in ihrer Klageschrift entsprechend hätte vortragen bzw. diese Dokumente hätte vorlegen müssen – bereits aufgrund des Rechtsstreits im Verfahren 7 O 16699/06 und dem dort ergangenen Urteil vom 26.07.2007 bekannt; insofern wäre er gehalten gewesen, den klägerischen Sachvortrag substantiiert zu bestreiten. Sein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO war daher unzulässig, so dass die Erklärung des Beklagten prozessual wie ein Nichtbestreiten i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln war.

1. b. Selbst wenn man aber das Bestreiten mit Nichtwissen für zulässig hielte, wäre die Aktivlegitimation der Klägerin bewiesen: Die Kammer ist aufgrund der Vorlage der beiden gerade genannten Dokumente gem. § 286 Abs. 1 BGB zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der E. KG geworden ist.

1. c. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kammer den Beklagten an sich auf die beiden gerade ausgeführten Punkte im Rahmen ihrer materiellen Prozessleitungspflicht gem. § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO hätte hinweisen bzw. hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen: Für diesen Fall dürfte nämlich das Verteidigungsmittel des Bestreitens durch den Beklagten bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil es wegen verspäteten Vorbringens i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen wäre.

1. c. A. Da die förmlichen Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO eingehalten wurden (vgl. BGH NJW 1991, 2774 f.) und der Beklagte die ihm gesetzte Frist versäumte, liegt Verspätung vor:

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in seiner Klageerwiderung vom 30.06.2008 bestritten; für diese wurde ihm vom Vorsitzenden, der mit Verfügung vom 14.12.2007 frühen ersten Termin auf den 02.07.2008 bestimmt hat und die Verfügung nicht nur mit einer Paraphe, sondern mit vollem Namen unterzeichnet hat (vgl. BGH NJW 1990, 2389, 2390), gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine angemessene (vgl. BGH NJW 1994, 736, 737) Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Die Ladungsverfügung samt Fristsetzung, welche eine nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederholende (vgl. BGH NJW 1991, 2773, 2774) Belehrung i.S.v. § 277 Abs. 2 ZPO über die Folgen der Fristversäumung enthielt, wurde dem Beklagten am 19.12.2007 gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO ordnungsgemäß (vgl. BGH NJW 1990, 2389) zugestellt.

1. c. B. Das Verschulden des Beklagten bzw. ggf. seine Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung wird vermutet; letztere wurde vom Beklagten nicht entschuldigt.

1. c. C. Der vorliegende Rechtsstreit würde bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern als bei seiner Zurückweisung, so dass Verzögerung eingetreten ist.

1. c. C. 1. Würde man das Verteidigungsmittel des Bestreitens des Beklagten nämlich zulassen, wäre die Kammer gem. § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gehalten gewesen, den Beklagten auf die unter Ziff. I. 1. a. und b. ausgeführten Punkte hinzuweisen bzw. ihn hierzu Stellung nehmen zu lassen. In diesem Fall hätte die Kammer aber vor einem – andernfalls sofort zu erlassenden – Endurteil erneut in die mündliche Verhandlung eintreten müssen, wodurch sich die Erledigung des Verfahrens verzögert hätte (vgl. die vergleichbare Konstellation in BGH NJW 1983, 575 ff.).

1. c. C. 2. Dass es sich bei der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 um einen frühen ersten Termin handelte, ändert an der Präklusionswirkung nichts: Nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers ist der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereiten, sondern in geeigneten Fällen bereits zum – streitigen – Urteil führen soll; das Gericht kann ihn durch Setzen einer Klageerwiderungsfrist und durch weitere Maßnahmen gem. § 273 Abs. 2 ZPO so wirkungsvoll ausgestalten, dass er eine unverzügliche Schlussverhandlung (ohne Haupttermin) zulässt (vgl. BGH NJW 1983, 575, 576).

Der von der Rechtsprechung als Missbrauch der Präklusionsvorschriften behandelte Ausnahmefall, dass es sich bei dem frühen ersten Termin erkennbar nur um einen sog. „Durchlauftermin“ handelte (vgl. BGH NJW 1983, 575, 577; BVerfG NJW 1985, 1149; NJW 1992, 299, 300), ist vorliegend nicht gegeben: Dies folgt bereits aus dem verbleibenden Zeitraum zwischen dem Ablauf der Klageerwiderungsfrist und dem frühen ersten Termin von ca. fünf Monaten, in welchem eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung ohne weitere möglich gewesen wäre.

Nach der vorliegend nicht übermäßig komplizierten und umfangreichen Sach- und Rechtslage schied in diesem Termin auch nicht von vornherein eine Streiterledigung aus (vgl. BGH NJW 1987, 500 f. für den Fall eines kompliziert gelagerten Arzthaftungsprozesses mit der Notwendigkeit einer sachverständigen Beratung).

1. c. C. 3. Angesichts der zeitlich überaus knappen Einreichung der Klageerwiderung erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin war es der Kammer auch nicht möglich, die Verzögerung des Rechtsstreits durch prozessleitende Maßnahmen gem. §§ 139, 273 ZPO aufzufangen.

1. c. C. 4. Die bloße Notwendigkeit der Einräumung einer Schriftsatzfrist gem. § 283 ZPO für die Klägerin zur Stellungnahme auf den verspäteten Schriftsatz des Beklagten stellt für sich genommen keine Verzögerung des Rechtsstreits i.S.d. § 296 ZPO dar, da die Vorschrift sonst leerliefe (vgl. BGH NJW 1985, 1556, 1558).

1. c. D. Die Problematik der Präklusion wurde in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2008 auch von der Kammer angesprochen; der Beklagte hat sich hierzu, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, geäußert, so dass rechtliches Gehör gewährt (vgl. BVerfG NJW 1987, 485) und der Vortrag auch zur Kenntnis genommen wurde (s.o. Ziff. I. 1. c. cc. (2)).

2. Die vertragliche Rücktrittsklausel in § 13 Ziff. 3 wurde zwischen den Parteien wirksam vereinbart. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die §§ 305 ff. BGB schon keine Anwendung finden. Selbst wenn man im übrigen AGB-Recht für anwendbar hielte, wäre die Regelung nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.

2. a. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Rücktrittsregelung (nur auf diese kommt es an; ob weitere Regelungen im Verlagsvertrag als AGB zu werten sind, ist irrelevant) „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ und von der Klägerin bei Vertragsabschluss dem Beklagten gestellt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB); vielmehr ergeben die konkreten Umstände, dass von einer Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB auszugehen ist.

2. a. A. Die Beweislast dafür, dass die zum Vertragsbestandteil gemachte Klausel eine AGB i.S.v. §§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, trägt derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, mithin der Beklagte; ein Anscheinsbeweis hierfür kann aber angenommen werden, sofern sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt (vgl. BGH NJW 2004, 502, 503).

2. a. B. Verlagsverträge zwischen einem Verlag und einem Autor haben regelmäßig lediglich die Erstellung, Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst zum Inhalt (vgl. § 1 VerlG); dagegen stellt die vorliegende vertragliche Verbindung mit einer Fernsehserie, die im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragswerk erscheinen soll, eine seltene Besonderheit bzw. Ausnahme dar, so dass bereits deswegen grundsätzlich die Abstimmung entsprechender Vertragsklauseln auf die individuelle Vertragssituation notwendig sein dürfte. Aus diesem Grund besteht die streitgegenständliche Klausel in § 13 Ziff. 3 gerade nicht aus einer Vielzahl von formelhaften Wendungen zur Regelung eines typischen konfliktgefährdeten Sachverhalts, sondern stellt auf die konkrete Fernsehserie im Zusammenhang mit dem konkreten Werk ab. Schließlich spricht gegen die Absicht einer mehrfachen Verwendung und für das Vorliegen einer individuellen Vereinbarung, dass unstreitig die Produktion und die Sendung durch eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt im Verantwortungsbereich des Beklagten als Fernsehproduzent und Regisseur lagen, so dass davon auszugehen ist, dass diesbezüglich mit ihm die entsprechenden Vertragsregelungen einer individuellen Absprache bedurften.

2. a. C. Demgegenüber hat der Beklagte für die Tatsache, dass es sich bei der Rücktrittsregelung um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel handelte, keinen Beweis angeboten und ist somit beweisfällig geblieben.

Hinsichtlich des ggf. notwendigen richterlichen Hinweises auf oben stehendes Ergebnis gilt das bereits oben in Ziff. I. 1. c. Gesagte entsprechend: Für diesen Fall wäre die Behauptung des Vorliegens von AGB wegen verspäteten Vorbringens zurückzuweisen gewesen.

2. b. Die Regelung wäre aber auch bei Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB Vertragsbestandteil: Sie ist – insbesondere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – nicht so ungewöhnlich, dass der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchte, und damit nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.

2. b. A. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass die Fernsehserie nicht stattfindet, ist nicht objektiv ungewöhnlich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass beiden Parteien bewusst war, dass der ansonsten herkömmliche Verlagsvertrag die Besonderheit aufwies, dass die Erstellung des Schriftwerks in engem Zusammenhang mit einer entsprechenden Fernsehserie stand; dies haben die Parteien in § 13 Ziff. 1 ausdrücklich festgehalten, und auch die Manuskriptablieferungspflicht des Beklagten gem. § 6 Ziff. 1 wurde an den „Sendetermin“ gekoppelt. Dass dann ein Vertragslösungsrecht zugunsten des Verlags für den Fall, dass die Fernsehserie nicht zustande kommt, gelten soll, erscheint durchaus folgerichtig, jedenfalls aber interessengerecht, so dass der Beklagte mit einer solchen Regelung rechnen konnte.

2. b. B. Der genannten Rücktrittsregelung wohnt auch nicht ein Überraschungsmoment inne, die einen Überrumpelungseffekt begründen würde.

2. b. B. 1. Aus der Verortung des Rücktrittsrechts im hinteren Teil des Vertrags innerhalb des 13. von insgesamt 16 Paragraphen kann ein Überraschungsmoment nicht abgeleitet werden. Der Kammer ist kein Erfahrungssatz dergestalt bekannt, dass Vereinbarungen am Ende eines Vertrags regelmäßig eine geringere Wichtigkeit zukommt bzw. Regelungen zur Vertragsbeendigung nur im vorderen Teil eines Vertragswerks zu erwarten sind.

2. b. B. 2. Auch durch den Umstand, dass sich die Regelung in dem Paragraphen mit der Überschrift „Einblendung in TV“ findet, konnte der Beklagte nicht überrumpelt werden. Dieser Paragraph befasst sich als einziger innerhalb des Vertrags ausdrücklich und ausschließlich mit der im Zusammenhang mit dem Sprachwerk stehenden Fernsehserie bzw. TV-Produktion und enthält entsprechende Rechte und Pflichten der Parteien; dies lässt sich auch anhand der Überschrift erkennen, wenn auch ihr Titel „Einblendung in TV“ nur einen Ausschnitt des Regelungsinhalts der Klausel erfasst. Es liegt daher nahe, dass auch ein Rücktrittsrecht, das auf die Fernsehserie bzw. deren Nichtstattfinden abstellt, in diesem Paragraphen verortet wird, so dass es insofern nicht überraschend ist. Etwas anderes hätte evtl. dann gelten können, wenn der Vertrag einen gesonderten Abschnitt mit Vereinbarungen über die Vertragsbeendigung enthalten hätte; dem ist aber nicht so.

2. b. B. 3. Schließlich stellt es keine Überrumpelung dar, wenn in § 13 Ziff. 3 ein Rücktrittsrecht enthalten ist, während zuvor in § 4 Ziff. 3 vereinbart wurde, dass der Vorschuss als Garantiezahlung nicht zurückzuzahlen ist: Einem verständigen und redlichen Vertragspartner musste klar sein, dass die fehlende Zurückzahlungspflicht des Autors selbstverständlich nicht auch für den Fall gelten kann, dass er das Schriftwerk überhaupt nicht abliefert, sondern die Konsequenz einer „Garantiezahlung“ für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung ist. Mit anderen Worten ist mit der Vereinbarung einer nicht zurückzuzahlenden Garantiezahlung für die Werkerstellung noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Vertrag daneben bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ein Rücktrittsrecht zugunsten einer Partei vorsehen kann, das zur Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen führt. Eben diese Rechtsfolge wird außerdem in § 13 Ziff. 3 Satz 2 ausdrücklich genannt. Insofern lässt die Klausel keine Zweifel zu und ist daher auch nicht mehrdeutig i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB.

3. Der in § 13 Ziff. 3 der Verlagsverträge genannte Rücktrittsgrund des Nichtstattfindens der Fernsehserie ist in beiden streitgegenständlichen Fällen erfüllt, so dass die Klägerin jeweils wirksam am 18.09.2007 von den Verträgen zurückgetreten ist.

3. a. Die vorliegend vorzunehmende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt, dass jedenfalls nach fruchtlosem Ablauf von vier bzw. drei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten „voraussichtlichen“ Erscheinungstermin der Fernsehserie („Herbst 2003“ im Verlagsvertrag vom 20.04.2001 bzw. „Herbst 2004“ im Verlagsvertrag vom 08.11.2001) der Beklagte so zu behandeln ist, als ob die Fernsehserie (endgültig) nicht mehr stattfindet.

3. a. A. Dem Wortlaut der Rücktrittsklausel in § 13 Ziff. 3 („Sollte die Fernsehserie wider Erwarten nicht stattfinden …“) ist keine eindeutige Aussage zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Fernsehserie „nicht stattfindet“. Ebenso wenig wurde das Rücktrittsrecht z.B. an eine entsprechende Negativauskunft der Fernsehsender ARD oder ZDF geknüpft. Der Wortlaut umfasst somit nicht zwingend nur ein „endgültiges“ Nichtstattfinden der Fernsehserien, sondern kann sich auch auf ein Nichterscheinen binnen eines bestimmten Zeitraums beziehen.

3. a. B. Auch aus den Begleitumständen zum Vertragsschluss und aus dessen Entstehungsgeschichte lassen sich keine Umstände entnehmen, aus denen zuverlässig auf das Verständnis des streitgegenständlichen Vertragspassus’ durch die Parteien geschlossen werden könnte; zumindest wurden von den Parteien solche Umstände nicht vorgetragen.

3. a. C. Die beiderseitige Interessenlage gibt dagegen entscheidenden Aufschluss über die Auslegung der in Frage stehenden Rücktrittsklausel:

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass eine unbegrenzte Hinauszögerung des relevanten Zeitpunkts in den Händen des Beklagten – in dessen Sphäre und Risiko als Fernsehproduzent und Regisseur die Umsetzung der TV-Produktion lag – durch Untätigkeit den Interessen der Klägerin, welche bereits einen beträchtlichen Vorschuss auf das Autorenhonorar geleistet hat, erkennbar zuwidergelaufen wäre und damit offensichtlich nicht gewollt sein konnte. Andererseits haben die Parteien durch Nennung eines relativ genauen Datums deutlich gemacht, dass der Zeitpunkt des Sendetermins nicht im Ungewissen oder Vagen war, sondern konkret anvisiert wurde (vgl. den Wortlaut in § 13 Ziff. 1 „aller Voraussicht nach“). Ferner lag zwischen den Vertragsabschlusszeitpunkten und den angestrebten Sendeterminen ein genügend langer Zeitraum von mehr als zwei bzw. drei Jahren, in welchem – auch für den Fall, dass entsprechende Entwürfe oder erste Arbeiten noch nicht vorgelegen haben sollten – dem Beklagten die Erstellung des Manuskripts sowie die Realisierung der Fernsehserie möglich gewesen sein dürfte.

Dagegen ist zugunsten des Beklagten zu beachten, dass sich der ins Auge gefasste Sendetermin aufgrund unvorhergesehener Umstände, z.B. auf Seiten der TV-Sender, verzögern hätte können und er somit ein berechtigtes Interesse daran hatte, an den in den Verträgen genannten Sendeterminen nicht im Sinne von unflexiblen Fixterminen streng festgehalten zu werden.

Unter Berücksichtigung der genannten Punkte ist eine interessengerechte Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass der Beklagte die in den Verträgen anvisierten Sendetermine grundsätzlich planmäßig einzuhalten hatte, ihm aber eine gewisse Verzögerung zugestanden werden musste, bevor die Klägerin von einem „Nichterscheinen“ i.S.v. § 13 Ziff. 3 ausgehen durfte. Hierbei erscheint eine Verschiebung des Sendetermins von ca. einem Jahr noch als vertretbar; letztlich kann aber offenbleiben, wie lange genau dieser „Kulanzzeitraum“ zugunsten des Beklagten betragen sollte: Jedenfalls konnte der Parteiwillen nicht darin bestehen, diesen Zeitraum auf vier bzw. drei Jahre nach den vertraglich festgehaltenen Erscheinungsterminen (bzw. sogar sechs bzw. sechseinhalb Jahre nach den Vertragsabschlüssen) auszudehnen. Bei einem solch deutlichen Zeitablauf ist der Beklagte so zu behandeln, als ob die Fernsehserie endgültig nicht mehr stattfindet.

3. a. D. Dass dagegen – wie der Beklagte vorträgt – die Vertragsparteien eine Koppelung zwischen den Buchprojekten und den dazugehörigen TV-Produktionen übereinstimmend nicht gewollt hätten bzw. diese voneinander unabhängig sein sollten, ist nicht ersichtlich.

3. a. D. 1. Die von den Parteien erwünschte Koppelung ergibt sich aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 13 Ziff. 1 und Ziff. 3.

3. a. D. 2. Dass in den beiden Verlagsverträgen vom 20.04.2001 bzw. vom 08.11.2001 eine Präambel wie im Buchprojekt „M.W.“ aus dem Jahr 2004 fehlt, in welcher die Abhängigkeit des Buchprojekts von der dazugehörigen Fernsehserie ausdrücklich als Bedingung genannt und auf die Regelung in § 13 gesondert hingewiesen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Schluss, dass die Parteien eine Koppelung für die beiden früheren Projekte deswegen nicht gewünscht hätten, weil sie im Gegensatz zu einem drei Jahre später beschlossenen Projekt nicht in einer Präambel aufgenommen wurde, ist nämlich keineswegs zwingend; vielmehr könnte die spätere, ausdrückliche Aufnahme umgekehrt auch als Indiz für einen gleichlautenden Parteiwillen schon im Jahr 2001, der zur Klarstellung bzw. zur Beseitigung von etwaigen Zweifeln explizit in den neuen Vertragstext Eingang gefunden hat, gewertet werden.

3. a. D. 3. Schließlich hat auch der Inhalt etwaiger, den Verlagsverträgen vorgeschalteter Optionsverträge keine Auswirkung auf die festgestellte Abhängigkeit der Buchprojekte von den TV-Produktionen: Der entsprechende Vortrag des Beklagten wurde von der Klägerin bestritten; die behaupteten Optionsverträge mit einer Staffelung der Vorschüsse je nachdem, ob das jeweilige Buch mit oder ohne Ausstrahlung im Fernsehen erscheint, wurden aber vom Beklagten nicht vorgelegt, so dass die Kammer seinen Vortrag nicht nachvollziehen kann.

Die Nichtvorlage der Optionsverträge führt im übrigen zur Präklusion dieses Beklagtenvorbringens, weil seine Berücksichtigung zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, der bei rechtzeitiger Klageerwiderung durch entsprechende verfahrensleitende Maßnahmen und Hinweise der Kammer (vorliegend die Anordnung der Vorlage der Optionsverträge gem. § 142 Abs. 1 ZPO innerhalb des Zeitraums bis zum frühen ersten Termin) hätte vermieden werden können (vgl. zu den weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen der Präklusionswirkung oben Ziff. I. 1. c.).

Abgesehen davon wäre der genannte Vortrag angesichts des eindeutigen Wortlauts in den beiden Verlagsverträgen und der Möglichkeit, diese unabhängig vom Inhalt vorhergehender Optionsverträge auf neue Beine zu stellen, auch nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Koppelung zwischen Buchwerk und Fernsehserie zu begründen.

3. b. Selbst wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich der Frage des relevanten Zeitpunkts für das „Nichtstattfinden“ i.S.v. § 13 Ziff. 3 eine vertragliche Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit besteht, deren Schließung nicht durch Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB, sondern nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu erfolgen hätte, käme man zum gerade dargestellten Ergebnis.

3. b. A. Zweck der ergänzenden Vertragsauslegung ist es, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schließen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt offen gelassen haben (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1490; 1995, 1360); eine Regelungslücke liegt daher nicht nur dann vor, wenn die Parteien nicht an einen regelungsbedürftigen Punkt gedacht haben, sondern auch dann, wenn ein Punkt bewusst offen gelassen worden ist, weil die Parteien ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, diese Annahme sich aber nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2310; Heinrichs in Palandt, 66. Aufl., § 157 Rn. 3).

3. b. B. Nähme man also vorliegend an, dass die Parteien die Frage des entscheidenden Zeitpunkts entweder bewusst nicht in die Verlagsverträge aufgenommen oder sie schlicht vergessen haben, so dass hier eine Regelungslücke zu bejahen wäre, wäre auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen; es käme also darauf an, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 157 Rn. 7). Diese Interessenabwägung unterscheidet sich aber nicht von derjenigen im Rahmen der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB (s.o. Ziff. I. 3. a. cc.) und führt daher zu demselben Ergebnis.

3. c. Unstreitig sind die beiden Fernsehserien im Zusammenhang mit den Werken unter den Arbeitstiteln „H.“ und „G.“ bis heute nicht erschienen, so dass die gerade genannte Folge des „Nichtstattfindens der Fernsehserien“ i.S.v. § 13 Ziff. 3 zu bejahen ist. Ob diese beiden Projekte, wie der Beklagte behauptet, zukünftig noch zu realisieren wären, oder ob sich das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2007 überhaupt auf das Projekt „H.“ und nicht auf ein Alternativprojekt bezieht, ist ohne Belang.

3. d. Es liegen auch keine nachträglichen anderweitigen Absprachen zwischen den Parteien oder sonstige Umstände vor, aufgrund derer die Umsetzung der TV-Produktionen zeitlich hinausgeschoben werden sollte und damit die vertraglich genannten Sendetermine nicht mehr hätten gelten sollen.

3. d. A. Warum der Austausch des Projekts „H.“ gegen das Buchprojekt „B.“ in der Optionsvereinbarung des Jahres 2001 Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht auf die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Verlagsvertrag vom 20.04.2001 haben sollte, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt; insbesondere wurden weder die „Vereinbarung über weitere Buchprojekte“ vom April 2001, noch die „Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung über weitere Buchprojekte“ vom April 2003 vorgelegt.

3. d. B. Darüber hinaus hat die Klägerin den Vortrag des Beklagten bestritten, wonach die Parteien – nachdem der lediglich „lose ins Auge gefasste“, ursprüngliche Sendetermin nicht habe realisiert werden können – zum einen vereinbart hätten, so lange zu warten, bis eine Fernsehserie im Zusammenhang mit dem Projekt „H.“ realisiert werden würde, und zum anderen einvernehmlich das Projekt „B.“ vorgezogen hätten.

Ebenfalls bestritten wurde die Behauptung des Beklagten, dass die gesamte Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autor durch langwierige Verkaufsverhandlungen und den Umzug des Verlags von München nach Berlin erlahmt und die Realisierung des Projekts „H.“ daher diesen beiden Umständen untergeordnet gewesen sei.

3. d. C. Für das Projekt „G.“ trägt der Beklagte dagegen entsprechende Änderungsabsprachen nicht vor.

Was das Projekt „H.“ angeht, ist der genannte Vortrag des Beklagten präkludiert (vgl. zu den Voraussetzungen oben Ziff. I. 1. c.): Während nämlich die Behauptungen bezüglich des Erlahmens der Zusammenarbeit vom Beklagten schon nicht unter Beweis gestellt wurden, so dass aufgrund des notwendigen richterlichen Hinweises darauf i.S.v. § 139 ZPO eine Verfahrensverzögerung eintreten würde, hätte die Kammer bei rechtzeitigem Vortrag die vom Beklagten für seine weiteren, oben genannten Behauptungen angebotene Zeugin Dr. J. ohne weiteres bereits im frühen ersten Termin vernehmen und damit den Rechtsstreit abschließend behandeln können.

4. In der Geltendmachung des Rücktrittsrechts ist schließlich kein treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin i.S.v. § 242 BGB zu sehen.

4. a. Der Vortrag des Beklagten, dass eine dem Rücktrittsrecht entgegenstehende Praxis zwischen den Parteien bestanden hätte, „die vertraglich vereinbarten Projekte den Umständen entsprechend zu tauschen“, ist präkludiert und daher nicht zu berücksichtigen (s.o. Ziff. I. 3. d.).

4. b. Auch aus dem Schreiben der Verlagsleiterin Dr. B. vom 12.04.2006 lässt sich ein treuwidriges Verhalten der Klägerin nicht ableiten.

4. b. A. Mangels Vorlage des kompletten Schreibens kann zum einen die Kammer nicht ermessen, in welchem Zusammenhang der vom Beklagten daraus zitierte Satz gefallen ist bzw. ob er im Hinblick auf die vertragliche Rücktrittsregelung geschrieben wurde.

4. b. B. Zum anderen liegt aufgrund der Nennung der „zumutbaren Nachfrist“ in dem Schreiben der Schluss nahe, dass die Verlagsleiterin Bezug auf das gesetzliche Rücktrittsrecht gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 VerlG genommen hat, ohne zugleich eine Aussage über das parallele vertragliche Rücktrittsrecht treffen zu wollen.

4. b. C. Würde man außerdem aufgrund des Schreibens vom 12.04.2006 im Rücktritt der Klägerin ein treuwidriges Verhalten sehen, würde dies der Annahme eines (ggf. konkludenten) Verzichts durch die Klägerin auf ihr Rücktrittsrecht gleichkommen; ein solcher setzt aber einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, der nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 397 Rn. 4). Der notwendige unmissverständliche Verzichtswille ist jedoch im Schreiben vom 12.04.2006 nicht erkennbar.

5. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da der Beklagte mit den beiden Schreiben vom 18.09.2007 jeweils zur Rückzahlung der Vorschüsse bis zum 02.10.2007 aufgefordert wurde. Verzugsbeginn ist demzufolge auch für den Verlagsvertrag vom 20.04.2001 gem. § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst der 03.10.2007.

Der Verzugszinssatz richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB und beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB mit seinem höheren (und von der Klägerin geltend gemachten) Zinssatz findet vorliegend keine Anwendung, da es sich bei einem Rückgewähranspruch i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB um keine „Entgeltforderung“ i.S.d. Vorschrift handelt (vgl. Ernst in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 75).

 

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

3. Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2008 war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Februar 19th, 2009 Posted by admin | Urheberrecht | no comments

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