LAG Düsseldorf wendet EU - Recht auf Urlaubsabgeltungsanspruch an
EuGH, Entscheidung 20.01.2009 (Rs. C-350-06)
LAG Düsseldorf, AZ: 12 Sa 486/06
Pressemitteilungen vom 21.01.2009 und vom 02.02.2009
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zurzeit ein Berufungsverfahren anhängig, in dem sich die Parteien über Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2004 und 2005 streiten. Der Kläger war in der Zeit vom 08.09.2004 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. In dem Rechtsstreit begehrt er nun die finanzielle Abgeltung des ihm dadurch nicht ermöglichten und von der Beklagten abgelehnten Urlaubsanspruches.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf im November 2005 die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt, um den Europäischen Gerichtshof mehrere grundsätzliche Fragen, die in diesem Zusammenhang aus dem Europarecht resultieren, zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Hierbei hatte eine Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Zweifel, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Streitfall einen Verfall des geltend gemachten Urlaubsanspruches und somit auch seiner Abgeltung zur Folge hätte, mit dem Europäischen Recht vereinbar sei. Der EuGH bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.01.2009, so dass nach Europäischen Recht der Urlaubsanspruch und dessen Abgeltung auch unter den hier zur Entscheidung anstehenden Umständen weiterhin bestehen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 486/06
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06
Nachdem der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt hat (siehe Pressemitteilung vom 21.01.2009), ist der Ausgangsfall heute vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden worden. Danach hat auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,
- dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:
Der Arbeitnehmer war ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ende September 2005 aufgrund Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Ihm standen pro Jahr sieben Wochen Urlaub zu, nämlich vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub. Mit der Klage verlangt er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage weitgehend zugesprochen. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasst allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten war.
Die Revision ist zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 486/06
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06











