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EuGH: Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung

EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C 549/07 - Wallentin-Hermann gegen Alitalia

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Entlastungsgründe / Technisches Problem

 

1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (…) ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28.5.1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht ausschlaggebend.

 

2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO schließen ließe.

 

3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 VO aus.

 

EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C 549/07 - Wallentin-Hermann gegen Alitalia

 

Amtliche Entscheidung: http://curia.europa.eu

 

Pressemiteilung des EuGH Nr. 100/08 vom 22. Dezember 2008

 

„Die Ausgleichszahlung darf allerdings verweigert werden, wenn die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden. Ein Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Frau Wallentin-Hermann buchte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei Alitalia drei Plätze für einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi (Italien). Der Abflug ab Wien war für den 28. Juni 2005 um 6.45 Uhr vorgesehen und die Ankunft in Brindisi am selben Tag um 10.35 Uhr. Nach der Abfertigung wurde den drei Fluggästen fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Sie wurden sodann auf einen Flug der Gesellschaft Austrian Airlines nach Rom umgebucht, wo sie um 9.40 Uhr ankamen, das heißt 20 Minuten nach der Abflugzeit ihres Anschlussflugs nach Brindisi, den sie deshalb versäumten. Frau Wallentin-Hermann und ihre Familie erreichten Brindisi um 14.15 Uhr.

 

Die Annullierung des Fluges von Alitalia ab Wien ging auf ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine zurück, das am Vorabend bei einer Überprüfung entdeckt worden war. Alitalia war davon in der Nacht vor dem Flug informiert worden. Die Reparatur des Flugzeugs, die die Beischaffung von Ersatzteilen und den Einflug von Technikern erforderte, wurde am 8. Juli 2005 abgeschlossen.

 

Angesichts der Weigerung von Alitalia, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR und Ersatz für 10,- EUR Telefonkosten zu zahlen, strengte Frau Wallentin-Herrmann ein Gerichtsverfahren an. Nachdem Alitalia Berufung gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung erhoben hat, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden, ob die technischen Probleme, die zur Annullierung des Fluges geführt haben, „außergewöhnliche Umstände“ waren, unter denen die Ausgleichspflicht entfällt. Das Handelsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Auslegung dieses Begriffs ersucht.

 

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge gewöhnlich verschiedenen technischen Problemen gegenübersehen, die der Betrieb solcher Maschinen unausweichlich mit sich bringt. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist daher Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar.

 

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu „außergewöhnlichen Umständen“ zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten.

 

Der Gerichtshof stellt fest, dass es, da nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, demjenigen obliegt, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen er konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben. Der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht für sich genommen nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung aus.“

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Januar 17th, 2009 Posted by admin | Touristik | no comments

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