Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nach Auffassung des Generalanwaltes beim EuGH europarechtskonform
EuGH, Rs C - 301/06 - PRESSEMITTEILUNG Nr. 70/08 - 14. Oktober 2008
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-301/06
Irland / Parlament und Rat
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN AUF EINER GEEIGNETEN RECHTSGRUNDLAGE ERLASSEN WORDEN.
Die Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie keine Bestimmung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen enthalte, die unter den EU-Vertrag fallen könnte.
Frankreich, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich legten dem Rat im April 2004 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vor, der auf die Artikel des EU-Vertrags gestützt war, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen. Dieser Vorschlag betraf die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus.
Die Kommission sprach sich für den EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für einen Teil dieses Vorschlags, nämlich die Verpflichtungen der Betreiber, Daten während eines bestimmten Zeitraums zu speichern, aus, genauer gesagt für Art. 95 EG, der die Annahme von Maßnahmen ermöglicht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Im Dezember 2005 entschied sich der Rat für eine Richtlinie auf der Grundlage des EG-Vertrags und am 21. Februar 2006 beschloss er mit qualifizierter Mehrheit die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten. Irland und die Slowakei stimmten dagegen.
In Folge beantragte Irland, unterstützt von der Slowakei, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Es ist der Ansicht, dass die einzige Rechtsgrundlage, auf die die in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen gestützt werden könnten, in den Bestimmungen des EU-Vertrags zu finden sei, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen beträfen.
In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Yves Bot dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen, da er der Meinung ist, dass die Richtlinie zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurde.
Der Generalanwalt erinnert daran, dass ein auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassener Rechtsakt zum Ziel haben muss, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dazu hält er fest, dass einige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über eine Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter erlassen hätten und dass diese nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen, insbesondere hinsichtlich der geforderten Dauer der Vorratsspeicherung und der Arten von zu speichernden Daten. Solche Unterschiede könnten demnach eine Annäherung der nationalen Vorschriften notwendig machen.
Die Vorratsspeicherung von Daten durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste habe für diese eine finanzielle Belastung zur Folge, die proportional zur Zahl der zu speichernden Daten und zur Dauer der Speicherung sei. Daraus folge, dass sich ein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mangels Harmonisierung den mit der Vorratsspeicherung von Daten verbundenen Kosten stellen müsste, die je nachdem, in welchem Mitgliedstaat er seine Dienste anzubieten beabsichtige, verschieden wären. Solche Unterschiede könnten Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer Kommunikationsdienste darstellen und Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation schaffen.
Folglich erscheint dem Generalanwalt die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG begründet.
In Bezug auf das Argument Irlands, dass die Richtlinie als einzigen oder zumindest hauptsächlichen Zweck die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen habe, räumt der Generalanwalt ein, dass nicht zu bestreiten sei, dass der Grund für die Pflicht zur Vorratsspeicherung darin liege, dass sie diesen Zweck fördere. Dennoch sei der Umstand allein, dass die Richtlinie dieses Ziel habe, nicht ausreichend, um sie in den Bereich „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ einzuordnen.
Die Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten entspricht seines Erachtens nicht den Arten von Maßnahmen, die in diesem Bereich vorgesehen seien. Dazu hebt er hervor, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen kein unmittelbares Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten umfassten. Die Richtlinie enthalte Maßnahmen, die in einem Stadium vor der eventuellen Durchführung einer Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit anzusiedeln seien. Sie harmonisiere weder die Frage des Zugangs zu Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches von Daten zwischen diesen Behörden, z.B. im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Fragen, die seiner Ansicht nach in den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen fallen, seien zu Recht nicht in der Richtlinie geregelt worden.
Folglich habe die Richtlinie, da sie keine Bestimmungen enthalte, die die Bedingungen für den Zugang zu Daten und ihre Verwendung für Tätigkeiten, die den Staaten oder staatlichen Stellen zugewiesen seien und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun hätten, harmonisierten, und insbesondere keine Bestimmung, die von dem Begriff „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ umfasst werde, nicht auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen werden können.
HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Rechtssache: C-301/06











